Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XILV. 591 
Entsteht die Schwägerschaft oder Geschäftsverbindung im Laufe der Wahlperiode, so scheidet 
im ersten Falle dasjenige Mitglied, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist, im 
andern Falle das den Jahren nach ältere Mitglied aus. 
Ist der zum Oberbürgermeister oder Bürgermeister Gewählte mit einem der Stadträte 
auf die vorbezeichnete Weise verwandt oder verschwägert oder bei einer Handelsgesellschaft 
beteiligt, so scheidet der Stadtrat aus. 
8 13. 
Die Wählbarkeit zum Amte des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters ist nicht 
durch das Stadtbürgerrecht bedingt. — Vielmehr ist zu einem solchen Amte jeder im Voll- 
besitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche, männliche, nicht im 
aktiven Militärdienst stehende Angehörige des Deutschen Reichs wählbar, welcher das 26. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat. Die Wahl kann jedoch nur derjenige annehmen, welcher die badische 
Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt. 
Mit der Annahme der Wahl erlangt der Erwählte das Stadtbürgerrecht. 
8 14. 
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters oder eines Bürgermeisters gilt als erwählt der- 
jenige, für welchen die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten gestimmt hat. 
Wenn in drei Wahltagfahrten eine gültige Wahl aus dem Grunde nicht zu stande kommt, 
weil keiner die erforderliche Stimmenzahl in sich vereinigt oder der Gewählte nicht wählbar 
ist, oder wenn die Vornahme einer zweiten oder dritten Wahl verweigert wird, so ist das 
Ministerium des Innern berechtigt, einen Kommissär zu ernennen, welcher die Stelle auf Kosten 
der Stadt verwaltet, bis eine gültige Wahl getroffen ist. 
Spätestens nach Ablauf eines Jahres muß eine erneuerte Wahl angeordnet werden. 
15. 
Zur Gültigkeit der Wahl der Stadträte ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Bürgerausschußmitglieder abgestimmt hat. 
Als zu Stadträten gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches sofort von den Beteiligten, wenn sie 
anwesend sind, andernfalls durch von der Wahlkommission für sie bestellte Vertreter zu ziehen ist. 
8 16. 
Die Wahl des Oberbürgermeisters leitet die ihm zunächst vorgesetzte Staatsverwaltungs- 
behörde mit Zuziehung von zwei Urkundspersonen, welche der Stadtrat aus der Mitte des 
Bürgerausschusses wählt. 
Die Wahl der übrigen Mitglieder des Stadtrats leitet der Oberbürgermeister unter Zu- 
ziehung des Ratschreibers und zweier Stadträte als Urkundspersonen. 
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung. 
Die Wahlordnung wird durch Verordnung bestimmt.
	        
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