Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XI. V. 593 
Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen 
dieselben vorbehaltlich des Rekurses zu beschließen hat 
Die §8 23 bis 25 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche 
nicht zugleich Stadträte sind. 
§ 19 b. 
Besondere Kommissionen müssen: 
1. für die Schulangelegenheiten, 
2. für das Armenwesen, 
3. für die öffentliche Gesundheitspflege, 
4. zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens 
bestellt werden. 
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der Volksschule sollen die 
Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Orts- 
statut näher zu bestimmenden Weise vertreten sein. 
In der Armenkommission und in der Kommission für die öffentliche Gesundheitspflege 
sollen die Armenärzte und, wo die Lokalpolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei- 
beamte, in der erstern außerdem ein Ortspfarrer jeder Konfession, und in der letztern der 
Bezirksarzt Sitz und Stimme haben. 
Sind in Gemeinden mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu- 
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten 
Kommissionen gemäß dem Ortsstatut einzutreten hat. 
Der Kommission zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens muß mindestens 
ein vom geschäftsleitenden Vorstand der Stadtverordneten ernannter Stadtverordneter als 
Mitglied angehören. Den Vorsitz in dieser Kommission hat ständig der Oberbürgermeister, im 
einzelnen Falle persönlicher Verhinderung sein gesetzlicher Stellvertreter zu führen. 
§ 19c. 
In Bezug auf die einstweilige Enthebung vom Dienste und die Dienstentlassung unter- 
stehen die Bürgermeister den gleichen Bestimmungen wie der Oberbürgermeister (88 23 bis 28). 
1794. 
Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister haben, soferne nicht für sie vorteilhaftere 
Bestimmungen durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei eintretender Dienstunfähigkeit 
oder, wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, nach im ganzen 
achtjähriger Dienstzeit ein Viertel, nach im ganzen sechzehnjähriger Dienstzeit die Hälfte, 
nach im ganzen vierundzwanzigjähriger Dienstzeit zwei Dritteile der Besoldung als Pension 
zu beziehen. 
Nur die feste Besoldung mit Ausschluß von Gebühren oder sonstiger wandelbarer Bezüge 
und nur die in die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der 
Berechnung der Pension zugrunde gelegt.
	        
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