XI. V. 593
Die Kommissionen sind dem Stadtrat untergeordnet, welcher über Beschwerden gegen
dieselben vorbehaltlich des Rekurses zu beschließen hat
Die §8 23 bis 25 finden auch auf diejenigen Kommissionsmitglieder Anwendung, welche
nicht zugleich Stadträte sind.
§ 19 b.
Besondere Kommissionen müssen:
1. für die Schulangelegenheiten,
2. für das Armenwesen,
3. für die öffentliche Gesundheitspflege,
4. zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens
bestellt werden.
Bei den Beratungen und Beschlußfassungen in Angelegenheiten der Volksschule sollen die
Ortspfarrer der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Orts-
statut näher zu bestimmenden Weise vertreten sein.
In der Armenkommission und in der Kommission für die öffentliche Gesundheitspflege
sollen die Armenärzte und, wo die Lokalpolizei einer Staatsstelle übertragen ist, der Polizei-
beamte, in der erstern außerdem ein Ortspfarrer jeder Konfession, und in der letztern der
Bezirksarzt Sitz und Stimme haben.
Sind in Gemeinden mehrere Ortspfarrer der gleichen Konfession, so bleibt es der zu-
ständigen oberen Kirchenbehörde überlassen, zu bestimmen, wer von ihnen in die genannten
Kommissionen gemäß dem Ortsstatut einzutreten hat.
Der Kommission zur Überwachung des Kassen= und Rechnungswesens muß mindestens
ein vom geschäftsleitenden Vorstand der Stadtverordneten ernannter Stadtverordneter als
Mitglied angehören. Den Vorsitz in dieser Kommission hat ständig der Oberbürgermeister, im
einzelnen Falle persönlicher Verhinderung sein gesetzlicher Stellvertreter zu führen.
§ 19c.
In Bezug auf die einstweilige Enthebung vom Dienste und die Dienstentlassung unter-
stehen die Bürgermeister den gleichen Bestimmungen wie der Oberbürgermeister (88 23 bis 28).
1794.
Der Oberbürgermeister und die Bürgermeister haben, soferne nicht für sie vorteilhaftere
Bestimmungen durch besondere Vereinbarung getroffen sind, bei eintretender Dienstunfähigkeit
oder, wenn sie nach abgelaufener Wahlperiode nicht wieder gewählt werden, nach im ganzen
achtjähriger Dienstzeit ein Viertel, nach im ganzen sechzehnjähriger Dienstzeit die Hälfte,
nach im ganzen vierundzwanzigjähriger Dienstzeit zwei Dritteile der Besoldung als Pension
zu beziehen.
Nur die feste Besoldung mit Ausschluß von Gebühren oder sonstiger wandelbarer Bezüge
und nur die in die Zeit nach Einführung dieses Gesetzes fallenden Dienstjahre werden der
Berechnung der Pension zugrunde gelegt.