XLV. 597
g 34.
Berechtigt zur Wahl der Stadtverordneten ist jeder Stadtbürger, dessen Bürgerrecht nicht
ruht (8 7ch.
§ 35.
Für die Wahl der Stadtverordneten werden die Wahlberechtigten nach der Höhe der von
ihnen zu entrichtenden Gemeindeumlagen in drei Klassen eingeteilt.
Es besteht
die erste Klasse aus den Höchstbesteuerten und umfaßt das erste Zwölftel,
die zweite Klasse aus den Mittelbesteuerten und umfaßt die beiden folgenden Zwölftel,
die dritte Klasse aus den Niederstbesteuerten und umfaßt die übrigen neun Zwölftel der
Bürgerschaft.
Wenn bei dem Übergang von der einen zur andern Klasse mehrere in gleichem Maße
besteuerte Bürger zusammentreffen, so werden die nach ihrem Wohnsitze im Stadtbezirk älteren
Bürger vor den jüngeren in die höhere Klasse eingereiht. Läßt sich die Zahl der Bürger nicht
durch zwölf teilen, so werden die Ubrigbleibenden der niedersten Klasse zugeteilt.
g 36.
Jede der drei Klassen wählt für sich besonders den dritten Teil der Stadtverordneten.
Es findet keinerlei Beschränkung der Wahl auf die einzelnen Klassen der Wahlberechtigten statt.
Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmenmehrheit der erschienenen Wahlberechtigten.
Zur Teilnahme an der Wahl sind nur diejenigen zuzulassen, welche in den zum Zwecke
der Wahl jeweils anzulegenden Listen eingetragen sind.
Die Wahl leiten eine oder mehrere Wahlkommissionen, die der Stadtrat ernennt.
Die Wahl geschieht mittelst geheimer Stimmgebung.
Die Wahlordnung wird durch Regierungsverordnung bestimmt.
g 37.
Wählbar zum Stadtverordneten sind alle Stadtbürger, deren Bürgerrecht nicht ruht (837ch,
mit Ausnahme:
a. derjenigen Beamten und Mitglieder von Behörden, welchen die staatliche Aufsicht über
die Stadt übertragen ist,
b. der Stadträte,
c. der besoldeten Gemeindebeamten.
Die nach Ablauf der Wahlperiode Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
g 38.
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit.
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