XIV. 601
In dem Stadtrat und in dem Bürgerausschuß entscheidet seine Stimme, wenn, diese mit
eingerechnet, Stimmengleichheit entsteht.
Die Verwahrung des Gemeindesiegels ist ihm anvertraut, und er stellt innerhalb seiner
Amtswirksamkeit Beglaubigungen aus.
Er versieht gerichtliche Funktionen, soweit ihm solche durch die Gesetze übertragen sind.
Er ist befugt, gegen Gemeindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu vierzig Mark zu erkennen.
Zweites Kapitel.
Von den Amtsbefugnissen des Stadtrats.
6 53.
der Stadtrat beratschlagt und beschließt:
Hüber alle Angelegenheiten, die nach den Gesetzen und Verordnungen, sodann nach den
Verfügungen der Staatsbehörden seiner Beratung unterlegt werden,
über alle Angelegenheiten der Gemeinde,
3. über alles, was auf die Verwaltung, Vermehrung und Verwendung des Gemeinde-
vermögens, sowie auf Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Bezug hat,
4. (fällt weg),
5. über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals.
u
§ 54.
Die Form der Verhandlung in dem Stadtrat ist kollegialisch. Der Beschluß wird nach
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.
Das Ratsprotokoll muß von allen anwesenden Ratsgliedern unterschrieben werden.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses wird erfordert, daß wenigstens mehr als die Hälfte der
Mitglieder, den Vorsitzenden nicht eingerechnet, anwesend sei.
655.
Der Stadtrat hat sich in der Regel wöchentlich einmal zu versammeln, wenn nicht außer-
ordentliche Veranlassungen weitere Versammlungen nötig machen.
g 56.
Wenn der Gegenstand der Beratung den Oberbürgermeister oder ein anderes Mitglied
des Stadtrates, oder dessen Verwandte und Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie und
bis zum zweiten Grad betrifft, so dürfen solche an der Beratung keinen Anteil nehmen.
In allen anderen Fällen darf kein Mitglied von der Beratung ausgeschlossen werden.