Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

612 XIV. 
Wo gesetzliche Bestimmungen für die Staatssteuer eines Steuerpflichtigen eine andere 
Person als haftbar erklären, gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für die Gemeindesteuer. 
* 83. § 80 Absatz 2 bis 4. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richtet sich bei den Ein- 
kommensteueranschlägen, vorbehaltlich der Vorschriften in § 81, nach den Bestimmungen des 
Einkommensteuergesetzes, bei den Steuerwerten des Betriebs= und Kapitalvermögens sinngemäß 
nach den Bestimmungen des Vermögeussteuergesetzes über den Beizug zur staatlichen Besteuerung 
in der betreffenden Gemarkung. 
Bei den Steuerwerten des Liegenschaftsvermögens beginnt und endigt die Steuerpflicht 
mit dem Anfang des folgenden Kalenderjahrs, wenn Liegenschaftsvermögen, welches bisher 
nicht steuerbar war, erstmals steuerbar wird, oder ganz oder teilweise aufhört, steuerbar zu sein. 
Bei den Steuerwerten des steuerbaren Liegenschaftsvermögens, welches von einem Steuer- 
pflichtigen auf einen anderen übergeht, geht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalender- 
jahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung des Übergangs (das Ab= und Zuschreiben) folgt, 
auf den Erwerber über. Dieser haftet mit seinem Rechtsvorgänger samtverbindlich für 
die Umlagebeträge aus diesem Liegenschaftsvermögen aus der Zeit vor dem Übergang der 
Beitragspflicht. 
Veränderungen in der Veranlagung der Grundstücke und Gebäude werden wirksam mit 
dem Beginn des Kalenderjahrs, welches auf die rechtzeitige Feststellung der Veränderung (das 
Ab= und Zuschreiben) folgt. 
In den Fällen der §§ 21, 32 und 43 des Vermögenssteuergesetzes hat, soweit nicht Ver- 
jährung eingetreten ist, die Berichtigung der Veranlagung von dem Zeitpunkt an zu erfolgen, 
von dem an die unrichtige Veranlagung wirksam geworden ist oder die unterlassene Veran- 
lagung oder Befreiung hätte wirksam werden sollen. 
Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, hat jede Abänderung der für die 
staatliche Besteuerung veranlagten Steueranschläge und Steuerwerte auch für die Gemeinde- 
besteuerung ohne weiteres Wirkung. Wird jedoch ein Eink steuerpflichtiger aus dem 
Staatssteuerkataster entfernt, weil sein Einkommen unter 900 Mark herabgesunken ist, so bleibt 
seine Umlagepflicht gemäß § 84 in gemindertem Maße gleichwohl bestehen, wenn sein Ein- 
kommen noch 500 Mark oder mehr beträgt. 
Verfügungen der Steuerbehörden, durch welche Steuerkapitalien an einem anderen als dem 
gesetzlich bestimmten Orte zur Staatssteuer veranlagt sind, bleiben für die Gemeindebesteuerung 
außer Betracht. 
  
8 84. 8S S0 a.) 
Außer den zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Einkommen werden auch die Ein- 
kommen von 500 bis 900 Mark zur Gemeindebesteuerung herangezogen, soweit sie nach den 
für die höheren Einkommen geltenden Bestimmungen über die staatliche Einkommensteuer zu 
letzterer innerhalb der betreffenden Gemarkung beizuziehen wären. Es beginnt aber diese Um-
	        
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