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die Steuerwerte der für Lehranstalten und sonstige Wissenschafts= und Kunstzwecke
bestimmten öffentlichen Gärten,
6. die Steuerwerte des Betriebs= und Kapitalvermögens der Stiftungen, soweit deren
Ertrag zur Förderung der Zwecke der Gemeinde bestimmt ist,
. die auf den Namen der Schuldienste der betreffenden Gemeinden katastrierten Steuer-
werte,
8. die Steuerwerte der den Pfarrdiensten der betreffenden Gemeinde zum ständigen Genuß
gewidmeten Grundstücke bis zum Betrage von 10 000 Mark. Besitzt ein Pfarrdienst
keine Steuerwerte in Grundstücken oder an solchen nicht volle 10 000 Mark in der
betreffenden Gemeinde, so darf diese Summe aus Steuerwerten des, Kapitalvermögens des
Pfarrdienstes, diese im gesetzlich (§ 93 Absatz 1) geminderten Betrage gerechnet, ent-
nommen oder ergänzt werden,
9. die Einkommensteueranschläge von den aus einer badischen Staatskasse fließenden Gehalts-,
Pensions= und Wartegeldbezügen der Landes= und sonstigen Reichsangehörigen, welche
im Sinne des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, die Beseitigung der Doppelbesteuerung
betreffend, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) nicht im Großherzogtum haben, sowie der
Reichsausländer, welche ihren Wohnsitz nicht im Großherzogtum haben.
Die durch besondere Gesetze und Staatsverträge festgesetzten Befreiungen von der Gemeinde-
besteuerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
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5 S7. |§ 82.)
Die Reichsbankanstalten, und zwar die Reichsbankhauptstelle, die Reichsbankstellen und die
Reichsbanknebenstellen, werden an den Orten, an welchen solche bestehen, zur Gemeinde-
besteuerung je mit dem nach § 54 des Vermögenssteuergesetzes erhöhten Steuerwert des
gewerblichen Vermögens beigezogen, welches durch die Hälfte desjenigen Teils des Grundkapitals
der Reichsbank gebildet wird, der, nach Verhältnis des Reinertrags des letzten Jahres berechnet,
auf die betreffende Zweiganstalt entfällt.
Außerdem wird die Reichsbank mit einem nach Maßgabe der Bestimmungen des Ein-
kommensteuergesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien besonders gebildeten Einkommensteueranschlag zur Gemeindebesteuerung beigezogen.
Dieser Gesamteinkommensteueranschlag wird unter die Gemeinden, in welchen Reichsbank-
anstalten bestehen, behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des
daselbst durch die Reichsbank zu versteuernden Steuerwerts des gewerblichen Vermögens verteilt.
Die Festsetzung des Steueranschlags der Reichsbankanstalten geschieht durch die für die
Veranlagung zur staatlichen Vermögenssteuer und Einkommensteuer zuständige Behörde und
nach dem hierfür vorgeschriebenen Verfahren.
* 88. 84.)
Die in Artikel 5 B des eimhemmenstenergezn genannten juristischen Personen Gachengennen
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien rc.) werden mit ihren Eink
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