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ohne Rücksicht auf den Sitz der Gesellschaft 2c. da zur Gemeindebesteuerung beigezogen, wo sie
ihr Gewerbe betreiben.
Ist letzteres an mehreren Orten der Fall oder findet nach § 82 Absatz 2 eine Verteilung
des Steuerwertes des gewerblichen Vermögens auf mehrere Gemeinden statt, so wird der
gesamte Einkommensteueranschlag der juristischen Person unter die verschiedenen beteiligten
Gemeinden behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung nach dem Verhältnis des in jeder
derselben der Gemeindebesteuerung unterliegenden Steuerwerts ihres gewerblichen Vermögens
verteilt.
8 89. § S4 a-
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische Person, welche im Großherzogtum ihren
Wohnsitz hat, oder wenn mehrere solche Personen gemeinschaftlich ein gewerbliches Unternehmen
in einer anderen badischen Gemeinde betreiben, als in welcher sie zur Einkommensteuer staatlich
veranlagt sind, so kann die Gemeinde des Gewerbebetriebs, vorausgesetzt, daß in derselben das
betreffende Unternehmen mit einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens von mindestens
75.000 Mark zur Gemeindebesteuerung beigezogen wird, verlangen, daß ihr von demjenigen
Teile der Einkommensteueranschläge der an dem Unternehmen beteiligten Personen, welcher bei
verhältnismäßiger Verteilung derselben nach den verschiedenen Einkommensquellen (Artikel 2
Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf das betreffende Gewerbeunternehmen entfällt,
sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden.
Ist der Stenerwert des gewerblichen Vermögens der gewerblichen Unternehmung auf
mehrere Gemeinden verteilt (§ 82 Absatz 2), so werden die sieben Zehntel des Einkommen-
steueranschlags des Unternehmens nach Maßgabe der Verteilung des Steuerwerts des gewerb-
lichen Vermögens diesen Gemeinden zugewiesen, wobei aber die Betreffnisse, welche einer mit
einem Steuerwert des gewerblichen Vermögens mit weniger als 75 000 Mark beteiligten
Gemeinde zufallen würden, der Besteuerung der Gemeinde des Wohnsitzes des Unternehmers
verbleiben.
Zu diesem Zweck haben die an dem Gewerbeunternehmen beteiligten Personen auf Ver-
langen der mit der Veranlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörden das ihnen aus jenem
Unternehmen zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern.
5 90. §8 Saa.)
Wenn eine gemeindesteuerpflichtige physische oder juristische Person, welche im Großherzogtum
ihren Wohnsitz hat, in einer anderen badischen Gemeinde, als in welcher sie zur Einkommen-
steuer staatlich veranlagt ist, Grundstücke oder Gebäude im Steuerwerte von zusammen mindestens
75000 Mark zu versteuern hat, so kann die Gemeinde, in welcher der Liegenschaftsbesitz liegt,
verlangen, daß ihr von demjenigen Teile des Einkommensteueranschlags des Liegenschaftsbesitzers,
welcher bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Anschlags nach den verschiedenen Einkommens-
quellen (Artikel 2 Ziffer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes) auf den betreffenden Liegenschafts-
besitz entfällt, sieben Zehntel behufs des Beizugs zur Gemeindebesteuerung zugewiesen werden.