Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

616 XI. V. 
Zu diesem Zwecke hat der beteiligte Liegenschaftsbesitzer auf Verlangen der mit der 
Veranlagung zur Gemeindesteuer betrauten Behörde das ihm aus dem betreffenden Liegenschafts- 
besitze zufließende Einkommen in besonderer Darstellung zu entziffern. 
§ 91. 8 84b. 
Wenn eine nicht im Großherzogtum wohnende, nach Artikel 5 A 11 des Einkommensteuer- 
gesetzes steuerpflichtige Person der Gemeindebesteuerung unterliegendes und gleichzeitig von der 
Gemeindebesteuerung befreites (§ 86 Ziffer 9) Einkommen bezieht, so ist aus dem ersteren 
Einkommen für die Gemeindebesteuerung ein besonderer Einkommensteueranschlag nach Vorschrift 
des Einkommensteuergesetzes beziehungsweise des § 84 zu bilden. 
Wenn das gemeindesteuerpflichtige Einkommen einer solchen Person aus verschiedenen 
Orten (Gemarkungen) fließt, so wird der Steueranschlag dieses Einkommens auf die betreffenden 
Gemeinden nach Verhältnis des in jeder derselben der Gemeindebesteuerung unterliegenden 
Steuerwerts des liegenschaftlichen und Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen verteilt. 
Ergeben sich hierbei Teilbeträge unter 100 Mark, so bleiben diese außer Ansatz. 
5 92. 18 84c.] 
In welchen Gemeinden Steuerwerte zum Zweck der Gemeindebesteuerung zu veranlagen, 
ferner ob und wie Einkommensteueranschläge unter mehrere Gemeinden zu verteilen sind, ent- 
scheiden in Streitfällen die Verwaltungsgerichte. Die Klage ist gegen die Gemeinde zu richten, 
in welcher durch die Steuerbehörden der Steuerwert veranlagt, beziehungsweise welcher der 
streitige Anteil am Einkommensteueranschlag zugewiesen ist. 
* 93. 18 85. 
Der durch Gemeindeumlagen aufzubringende Betrag (8 82) ist auf die Steuerwerte des 
gesamten Liegenschafts-, Betriebs= und Kapitalvermögens, sowie auf die Einkommensteuer- 
anschläge in der Art gleichheitlich auszuschlagen, daß die Steuerwerte der klassifizierten Grund- 
stücke, sowie der einzeln geschätzten Hofgüter ohne den Abzug des § 31 Absatz 2 des Vermögens- 
steuergesetzes, die Steuerwerte des gewerblichen Vermögens mit dem nach § 54 des Vermögens- 
steuergesetzes erhöhten Betrag, die Steuerwerte des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens mit 
dem nach § 58 des Vermögenssteuergesetzes ermäßigten Betrage, die Steuerwerte des Kapital- 
vermögens nur mit 346 ihres vollen Betrags, die Einkommensteueranschläge mit dem sechsfachen 
ihres Betrags in Berechnung kommen. 
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann auf die Dauer von jeweils fünf 
Jahren bestimmt werden, daß die Einkommensteueranschläge nur mit dem fünffachen oder erhöht 
bis zum achtfachen ihres Betrags in Berechnung zu kommen haben. 
8 94. 18 87. 
Von dem Steuerwert des Kapitalvermögens dürfen höchstens 10 Pfennig von 100 Mark 
erhoben werden, die Diensteinkommen, Ruhe- und Unterstützungsgehalte der Beamten und
	        
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