618 XLV.
Sie können nur nötig werden, wenn die ordentlichen Einkünfte der Gemeinde erschöpft
und zu einer unvermeidlichen oder höchst nützlichen Ausgabe keine anderen zweckmäßigeren
außerordentlichen Einnahmen aufzufinden sind.
3. Abschnitt.
Von den Aberschüssen der Gemeindekage.
102.
Die nach gesetzlicher Bestreitung der Gemeindebedürfnisse vorhandenen Überschüsse sind zur
Schuldentilgung zu verwenden und, wenn keine Schulden vorhanden sind, zu Kapital anzulegen.
Die Größe der Kapitalanlage richtet sich nach dem Wert der Gemeindegebäude, welche durch
ein Unglück zerstört werden können, oder wenigstens nach dem, das den höchsten Wert hat, und
nach den wahrscheinlichen Kosten, welche Naturereignisse, denen das Gemeindegut ausgesetzt ist,
außergewöhnlich veranlassen können.
8 103.
Eine andere Verwendung der llberschüsse, als zur Schuldenbezahlung und zu Kapital-
anlagen und über die Verwendung derer, die nicht mehr zu Kapital angelegt werden sollen,
kann nur von dem Bürgerausschuß beschlossen werden.
Werden solche Überschüsse unter die Gemeindebürger verteilt, so geschieht die Verteilung
nach Köpfen.
Die Witwen der Gemeindebürger erhalten den vollen Anteil, der ihrem verstorbenen
Ehemann, wenn er noch am Leben wäre, zufiele.
4. Abschnitt.
Von dem Almendgenuß.
(Siehe § 65.)
8 104.
Die Art der Benutzung der ungeteilten Almendgüter, die Größe der Genußteile und die
Art der periodischen Verteilung der letzteren bei geteilten Almendgütern, sowie die Größe der
Bürgerholzgaben richtet sich nach dem unbestrittenen Zustande vom 1. Januar 1831.
Er kann durch einen Beschluß von zwei Dritteln der Stimmen aller Berechtigten auf
eine andere Weise festgesetzt werden, und zwar nur insofern nicht die Genußteile unwider-
ruflich auf dem Besitz bestimmter Güter oder Häuser haften.
Eine Verminderung der Größe der Holzgaben kann infolge der verminderten nachhaltigen
Ertragsfähigkeit der Waldungen stattfinden.