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8 105.
In dem ebengedachten Falle trifft die Verminderung sämtliche Gaben in gleichem Ver—
hältnisse. Sinken die Gaben auf ein halbes Klafter herunter, so können solche nicht weiter
verteilt werden, und wenn sie noch weiter vermindert werden sollen, so ist ihre Anzahl so zu
beschränken, daß nur die, welche am längsten im Genusse sind, soweit es der Ertrag des Waldes
zuläßt, ein halbes Klafter erhalten, die später Eingetretenen aber ihren Anteil auf so lange
verlieren, bis sie in erledigte Genußteile eintreten können.
8 106.
Der zum Bürgergenuß Berechtigte rückt in solchen ein, wenn er das fünfundzwanzigste
Jahr zurückgelegt und eine eigene Haushaltung oder Gewerbe auf eigene Rechnung gegründet hat.
Nach zurückgelegtem fünfundzwanzigsten Jahr tritt auch der Soldat in den Rang des
Bürgergenusses ein; er kann aber den Genuß selbst nur unter den oben gedachten Bestimmungen
erhalten.
§ 107.
Ist das Almendgut in bestimmte Teile geteilt und die Zahl der Berechtigten ist größer,
als die der Teile, so findet das Einrücken erst statt, wenn ein Teil erledigt wird.
Das gleiche tritt bei den Holzgaben ein.
Sind in solchem Falle zur nämlichen Zeit mehrere zum Einrücken gleich Berechtigte vor-
handen, so entscheidet das Los über den Vorzug des einen vor dem anderen; die, welche in
dem Lose durchfallen, sind bei der nächsten Austeilung der Almendgenüsse die zuerst Berechtigten.
§L 108.
Die Berechtigung zum Almendgenuß darf durch Veräußerung oder Erbschaft auf andere
nicht übertragen werden, außer wo das Nutzungsrecht auf dem Besitze gewisser Liegenschaften
haftet, und in solchem Falle nur zugleich mit diesem letzteren.
§ 109.
Ohne Genehmigung des Stadtrats darf kein Almendstück verpachtet werden.
1110.
Der Stadtrat ist berechtigt, den Bürgern, welche ihre Almendgüter im Bau verwahrlosen,
solche auf unbestimmte Zeit zu entziehen.
8 111.
Der Verkauf von Bürgerholzgaben ist nur erlaubt, wenn der Bürger nachgewiesen hat,
daß er für seine eigenen Feuerungsbedürfnisse gedeckt ist.
8 112.
Nutungsberechtigten, welche mit Berichtigung einer Schuld an die Gemeinde im Rück-
stande sind, kann der Stadtrat die Ausübung des Genusses so lange zugunsten der Gemeinde
entziehen, als dies zur Tilgung der Schuld erforderlich ist.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 86