Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

620 XLV. 
Die gleiche Befugnis steht dem Stadtrat hinsichtlich der Bürgernutzungen solcher Berech- 
tigten zu, welche — abgesehen von Fällen vorübergehender Hilfsbedürftigkeit — durch die 
öffentliche Armenpflege aus Mitteln der Gemeinde unterstützt werden. 
Die Ausübung der Nutzungsberechtigung durch die Gemeinde an Stelle des Berechtigten 
kann in diesem Fall so lange fortdauern, als die Unterstützung gewährt wird. 
Erreicht der jährliche Aufwand der Gemeinde für solche den Ertrag der Nutznießung nicht, 
so ist der Rest an den Nutzungsberechtigten auszufolgen. 
Den Genußberechtigten steht gegen den Beschluß des Stadtrates nur das Recht der 
Beschwerdeführung an die vorgesetzte Staatsverwaltungsbehörde zu. 
5. Abschnitt (88 113 bis 134). 
Fällt weg. 
6. Abschnitt. 
Non der Erwerbung, Veräuherung, Verpachtung und Verpfändung des 
Gemeindevermögens und von Kulturveränderung. 
135. 
Die Erwerbung von Liegenschaften, Gebänden und Berechtigungen genehmigt der Stadtrat, 
wenn der Wert dafür aus den ordentlichen Einkünften der Gemeinde bestritten werden kann. 
Sind außerordentliche Mittel dazu nötig, so wird die Zustimmung des Bürgerausschusses 
erfordert. 
136. 
Freiwillige Veräußerung von einzelnen Teilen des Gemeindeguts und von Berechtigungen 
kann insofern stattfinden, als solche zu entlegen sind oder aus irgend einem Grunde einen 
weit minderen Ertrag für die Gemeinde abwerfen, als der Erlös aus solchen gewähren würde. 
Gebäude können veräußert werden, wenn sie für die Gemeinde nicht mehr nötig sind. 
Zu allen Veräußerungen von Liegenschaften und Gebäuden, die in Gemeinden über 
4000 Einwohner den Anschlag von 2000 Mark, in den übrigen Gemeinden den Anschlag von 
600 Mark übersteigen, wird ein Gemeindebeschluß erfordert. 
8 187. 
Vertauschung, Verpachtung und Veränderung des Gemeindeguts in der Kultur genehmigt 
der Stadtrat; zu Waldausstockungen und außerordentlichen Holzhieben ist die Zustimmung des 
Bürgerausschusses notwendig, nachdem vorerst das Gutachten der Forstbehörde eingeholt 
worden ist.
	        
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