626 XLV.
8 164.
Der Bürgermeister ist in Gemeinden, welche dauernd mindestens 2000 Einwohner zählen, von dem
Bürgerausschuß, in den übrigen Gemeinden von allen stimmfähigen Bürgern und wahlberechtigten Ein-
wohnern zu wählen.
8 165.
Die Gemeinderäte und die Mitglieder des Bürgerausschusses, wo ein solcher zu wählen ist, sind
aus sämtlichen Orten zu wählen, über welche sich der Gemeindeverband erstreckt.
Die Staatsbehörde hat unter Verücksichtigung der Zahl der Bürger und wahlberechtigten Einwohner
jeden Orts und der übrigen Verhältnisse nötigenfalls unter Überschreitung der in den §§ 10 und 33
bezeichneten Zahl zu bestimmen, wie viele Gemeinderäte und Bürgerausschußmitglieder aus jedem Orte
gewählt werden sollen.
8 166.
1. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Bürgerausschusses werden von den
daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und wahlberechtigten Einwohnern — wo die Zahl der
Einwohner dauernd 1.000 und mehr beträgt unter Anwendung der Klasseneinteilung nach § 35 —
gewählt.
2. Die von den einzelnen Orten zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats werden, wenn die Zahl
der Einwohner dauernd mindestens 2 000 beträgt, von den durch diese Orte gewählten Mitgliedern
des Bürgerausschusses, in den übrigen Orten von den daselbst wohnhaften Gemeindebürgern und
wahlberechtigten Einwohnern gewählt.
§ 17.
In den in § 163 bezeichneten Orten wird zur Verwaltung des Ortsvermögens und der Orts-
angelegenheiten ein Verwaltungsrat bestellt.
Die Festsetzung der Zahl erfolgt nach Maßgabe des § 165 Absatz 2.
Die Gemeinderäte, welche in den einzelnen Orten gewählt werden, sind von Rechts wegen Mitglieder,
der dienstälteste Gemeinderat Vorsitzender dieses Verwaltungsrats.
Bezüglich der Wählbarkeit in diesen Verwaltungsrat und dessen Wahl finden die für den Gemeinde-
rat geltenden Vorschriften in §§ 166 Ziffer 2, 18 und 18a“) sinngemäße Anwendung.
168.
In allen Orten von mindestens 1 000 Einwohnern vertreten die von diesen Orten gewählten Bürger-
ausschußmitglieder die Orts-(Gemeinde-) Versammlung. Im übrigen wird von der Bildung eines
Bürgerausschusses abgesehen.
8 169.
In jedem Ort mit eigener Vermögensverwaltung ist ein Ortsrechner zu bestellen, welcher auch zugleich
Verwaltungsratsmitglied sein kann.
Die Ernennung geschieht durch den Verwaltungsrat und bedarf der Zustimmung der Orts-
(Gemeinde-) Versammlung beziehungsweise des Bürgerausschusses (8 168).
Derselbe ist an die für den Gemeinderechner geltenden Vorschriften gebunden.
8 170.
Der Bürgermeister verwaltet die Polizei in sämtlichen Orten; jedoch können von dem Bezirksamt
dem dienstältesten Gemeinderat des Nebenortes auch dann, wenn kein Verwaltungsrat besteht, unter dem
*) Der Gemeindeordnung.