ALV. 627
Namen „Stabhalter" einzelne Zweige der Ortspolizei, namentlich die Sicherheitspolizei und die Erhaltun)
der Ruhe und Ordnung einschließlich der Strafbefugnis übertragen werden.
8171.
Der Bürgermeister und der Gemeinderat besorgen in den Fällen des § 163 nur die Angelegenheiten,
die den Gemeindeverband betreffen
In dem Wohnort des Bürgermeisters besorgt dieser mit den Gemeinderats= beziehungsweise Ver-
waltungsratsmitgliedern dieses Orts auch die besonderen G 9
& I71 a.
Wo das Beitragsverhältnis der Nebenorte zur Bestreitung der Ausgaben des Gemeindeverbandes
einer Ordnung bedarf, ist solches. vorbehaltlich verwaltungsgerichtlicher Entscheidung in streitigen Fällen
(§2 Ziffer 3 des Verwalt flegegesetzes), im Wege der Vereinbarung zu regeln.
Die Ausgaben, welche die Bedürfnisse des einzelnen Ortes selbst nötig machen, hat dieser aus dem
Ortsvermögen nach Vorschrift dieses Gesetzes zu bestreiten.
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Titel V.
Von der Aussicht des Staats über die Gemeindeverwaltung.
5 172.
Die Verwaltung der Ortspolizei steht unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staates.
* 172r%
Die Handhabung der Staatsaufsicht über die übrige Gemeindeverwaltung erstreckt sich darauf:
1. daß die gesetzlichen Schranken der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht
überschritten,
2. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen erfüllt,
3. daß die Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden.
Die vorgesetzten Verwaltungsbehörden haben zu diesem Behufe das Recht der Kenntnis-
nahme von der Tätigkeit der Gemeindebehörden, insbesondere das Recht der Amts= und
Kassenvisitation.
Gesetzwidrige Beschlüsse sind, wenn die Zurücknahme derselben nicht binnen einer
angemessenen Frist erfolgt, durch die zuständige Behörde außer Wirksamkeit zu setzen.
Beschlüsse, welche nur eine Benachteiligung einzelner enthalten, können lediglich auf
rechtzeitig erhobene Beschwerde außer Wirksamkeit gesetzt oder abgeändert werden.
Unterläßt eine Gemeinde, die ihr obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich not-
wendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen oder erforderlichenfalls außerordentlich
zu genehmigen oder die nötigen Gemeindedienste für gesetzlich notwendige Zwecke anzuordnen,
so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung
ihrer Verpflichtung erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Wird innerhalb der vorgesetzten Frist eine Einsprache auf dem geordneten Wege nicht
erhoben, auch die Verpflichtung nicht erfüllt, so hat die Staatsbehörde an der Stelle der Ge-
meindebehörde die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa
erforderliche Umlage anzuordnen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1906. 87