Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

630 XIV. 
S 177. 
Die Verwaltung der Ortspolizei in der Gemarkung wird von dem Bezirksamt dem Bürgermeister 
einer benachbarten Gemeinde oder einem Einwohner der Gemarkung Stabhalter — auf unbestimmte 
Zeit und widerruflich übertragen. Der Stabhalter ist amtlich zu verpflichten und hat die Strafbefugnis 
eines Bürgermeisters. 
Ortspolizeiliche Vorschriften, zu deren Erlassung der Bürgermeister beziehungsweise der Stabhalter 
zuständig ist, bedürfen, wenn sie eine fortdauernd geltende Anordnung enthalten, der Genehmigung des 
Bezirksamts. 
Erkannte Geldstrafen dienen zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes. 
§ 178. 
Mit Rücksicht auf den Umfang der gegenüber der Gemeinde in Anspruch genommenen Benützung 
ihrer Einrichtungen und Anstalten (§ 176) und der aus der Polizeiverwaltung erwachsenden Geschäfte 
(§ 177) bestimmt der Bezirksrat die Vergütung, welche hierfür von den zur Bestreitung des Gemarkungs- 
aufwandes Verpflichteten zu übernehmen ist. 
Gegen die Entschließung des Bezirksrats findet Klage an den Verwaltungsgerichtshof statt. 
§ 179. 
Das Bezirksamt kann insbesondere da, wo Umlagen erhoben werden, die Bestellung eines Rechners 
anordnen. Dieser wird von den Eigentümern beziehungsweise dem Verwaltungsrat auf bestimmte Zeit 
ernannt und amtlich verpflichtet. 
Auf die Rechnungsführung finden die allgemeinen Vorschriften über das Gemeinderechnungswesen 
entsprechende Anwendung. 
8 180. 
Unter Staatsgenehmigung können abgesonderte Gemarkungen mit benachbarten Gemeinden nach 
Anhörung der Eigentümer und der zur Bestreitung des Gemarkungsaufwandes Beitragspflichtigen sowie 
der beteiligten Gemeinden und des Bezirksrats vereinigt werden, wenn die Beteiligten einverslanden sind 
Das Einverständnis wird bezüglich der abgesondeiten Gemarkung angenommen wenn die Zustimmenden 
drei Viertel der in der Gemarkung zu Beiträgen beigezogenen Steuerwerte einschließlich der Einkommen- 
steueranschläge besitzen. 
Ist ein solches Einverständnis der Beteiligten nicht vorhanden, so kann die Vereinigung nur im Wege 
der Gesetzgebung erfolgen. 
* 181. 
Im Falle der Vereinigung kommen dem seitherigen Aufenthalt der Einwohner in der abgesonderten 
Gemarkung in öffentlich-rechtlicher Beziehung dieselben Wirkungen zu, wie dem in der Anschlußgemeinde. 
Gemäß dem ersten Artikel des Gesetzes vom 24. Juni 1874, besondere Bestimmungen über 
die Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 337), findet die vorstehende Städteordnung kraft Gesetzes Anwendung in den 
Städten Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz. 
Den übrigen Städten von mehr als 3000 Einwohnern ist deren Annahme gemäß dem 
dritten Artikel obigen Gesetzes und Artikel I1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1890, die 
teilweise Abänderung der Gemeindeordunng betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 340),
	        
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