Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

632 XLV. 
Maßgabe der ihnen aus den Arbeiten zugehenden besonderen Vorteile und ihrer finanziellen 
Leistungsfähigkeit zu Beiträgen für den erwachsenden Aufwand durch Entschließung der zuständigen 
Verwaltungsbehörde heranzuziehen. Der Gesamtbetrag der Gemeindebeiträge soll in der Regel 
ein Drittel des Aufwands nicht überschreiten und ist bei der Bewilligung der Mittel im 
Staatsbudget näher zu bestimmen, nachdem zuvor die beteiligten Gemeinden gehört worden sind. 
Die Bestimmungen der §8§ 98 bis 100 über die Beitragspflicht zum Dammbau finden 
auch auf den Rhein, Neckar und Main Anwendung. 
Artikel 2. 
Die §§ 94 Absatz 1, 95 Absatz 1 und 2 und 99 erhalten folgende Fassung: 
1. § 94. Überschrift und Absatz 1; 
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden 
zum Flußbau an den nicht schiffbaren Binnenflüssen. 
Zu dem Aufwand für den Flußbau an den nicht schiffbaren Binnenflüssen sind die 
Gemeinden beitragspflichtig, deren Gemarkungen an den Fluß stoßen oder ganz oder teilweise 
im Überschwemmungsgebiet des Flusses liegen, soweit derselbe im Staatsflußbauverbande steht. 
2. § 95. Überschrift und Absatz 1 und 2: 
Höhe und Verteilung des Gemeindebeitrags zu dem Aufwand 
an den nicht schiffbaren Binnenflüssen. 
Die Gemeinden, welche zu dem Flußbauaufwand eines nicht schiffbaren Binnenflusses 
beitragspflichtig sind, haben zusammen je ein Drittel des in der Budgetperiode für die gesamte 
im Staatsflußbauverband befindliche Strecke des betreffenden Flusses entstehenden Bauaufwandes 
zu tragen. 
Der Kostenanteil der Gemeinden wird auf die an jedem Fluß beteiligten Gemeinden 
nach dem Verhältnisse der zur Gemeindebesteuerung veraulagten Steuerwerte des Liegenschafts. 
und Betriebsvermögens zuzüglich dessenigen der Gemeinde verteilt. 
3. * 99: 
Höchstgrenze des Gemeindebeitrags. 
Wenn die von einer Gemeinde zu leistenden Beiträge zum Flußbau oder zum Dammbau 
in einem Jahre zwei und einhalb Pfennig von hundert Mark der zur Gemeindebesteuerung 
veranlagten Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens zuzüglich desjenigen der 
Gemeinde übersteigen, so ist der Mehrbetrag von der Staatskasse vorschüßlich zu übernehmen 
und ihr von der Gemeinde in den folgenden Jahren, in welchen jener Höchstbetrag nicht erreicht 
wird, zu ersetzen.
	        
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