Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVII. 641 
§6 Absatz 1 und 2. 
Die Wahl wird von einer Wahlkommission geleitet. 
Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere 
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu 
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mindestens 
drei Mitglieder der Kommission müssen während der ganzen Wahlhandlung im Wahllokal 
anwesend sein. 
87. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen 
sein; sie sollen bei der Wahl von ein bis sechs Personen ein Oktavblatt, somit /, von mehr 
als sechs Personen ein Quartblatt, somit / des normalen Aktenbogens von 33 auf 42 Centi- 
meter groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des Wahllokals mit 
dem Namen derjenigen, welchen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im 
Weg der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Stimmzettel sind in einem in der Mitte der Vorderseite mit dem Gemeindestempel 
versehenen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen 
aus undurchsichtigem Papier gefertigt und in jeder Gemeinde von gleicher Größe und Farbe 
sein; sie sind in der erforderlichen Zahl von der Gemeinde bereit zu halten. 
Die Vorgeschlagenen müssen so bezeichnet sein, daß sie nicht mit anderen gleichen Namens 
in der Gemeinde verwechselt werden können. Soweit zu diesem Zweck erforderlich, ist der 
Familienname und außerdem der Vorname oder die den Vorgeschlagenen sonst unterscheidende 
Benennung einzutragen. 
8 8. 
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von 
allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Umschläge 
gestellt. 
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, 
daß die Wahlurne leer ist. 
Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in 
unmittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen 
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
89. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahlkommission 
dazu in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufzustellenden Person, welche kein Mitglied 
der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt er sich in den 
Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den Tisch der
	        
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