Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

644 XIVII. 
Zeit, in welcher die Abstimmung zu erfolgen hat, ist tunlichst in der Weise zu bestimmen, 
daß es den Wählern mit Rücksicht auf ihre regelmäßige Beschäftigungszeit möglich ist, ihr 
Wahlrecht auszuüben. 
Karlsruhe, den 22. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Braun. 
Dr. Stromeyer.