Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Zu 8 103. 
656 XIVIII. 
II. 
In den nachfolgenden Paragraphen werden auf Grund der Anderungen, welche die 88 37 
und 46 des Gesetzes über den Elementarunterricht durch das Gesetz vom 19. Juli d. J. erfahren 
haben, mit Rückwirkung vom 1. Jannar 1906 an ersetzt: 
in § 2à die Worte „2 Monate“ durch „2 Wochen“, 
in § 3 Absatz 1 unter Streichung der Worte: „lit. a“ die Worte „200 +“ durch 
„240 “ und die Worte „50 +“ durch „60 “, 
in § 9 Absatz 2 die Worte „50 J&“ durch „60 “ und 
in § 7 Absatz 1 die Worte „aus jährlich 800 ∆“ durch „aus der Mindestvergütung 
eines Schulgehilfen“. 
Karlsruhe, den 26. Oktober 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Iustiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Erb 
Verordnung. 
(Vom 30. Oktober 1906.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend. 
Zum Vollzug des Abschnitts III (Handwerkskammern) des Titels VI der Gewerbeordnung 
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichsgesetzblatt Seite 663) wird auf 
Grund der mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung vom 22. März 1900 Nr. 252 
und vom 29. September 1906 Nr. 1000 erteilten Ermächtigung verordnet, wie folgt: 
§ 1. 
Zuständigkeit. 
Die den Behörden zugewiesenen Befugnisse sind folgendermaßen wahrzunehmen: 
. diejenigen der Ortspolizeibehörde durch das Bürgermeisteramt beziehungsweise 
Bezirksamt, 
2. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt unter 
Aufsicht des Landeskommissärs, 
3.zn diejenigen der höheren Verwaltungsbehörde durch das Landesgewerbeamt, 
4. diejenigen der Landeszentralbehörde durch das Ministerium des Innern. 
§ 2. 
Organisation der Handwerkskammern. 
Für das Großherzogtum bestehen vier Handwerkskammern mit dem Sitze in Konstanz, 
Freiburg, Karlsruhe und Mannheim. 
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