Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 657 
Der Bezirk der Handwerkskammer in Konstanz umfaßt die Kreise Konstanz, Villingen 
und Waldshut, 
derjenige der Handwerkskammer in Freiburg die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg, 
derjenige der Handwerkskammer in Karlsruhe die Kreise Baden und Karlsruhe und 
derjenige der Handwerkskammer in Mannheim die Kreise Mannheim, Heidelberg und 
Mosbach. 
§ 3. 
Zusammensetzung und Wahl der Handwerkskammern. 
Die Verteilung der zu wählenden Mitglieder der Handwerkskammern auf die Wahlkörper 
und das Wahlverfahren sind durch Abschnitt I der angeschlossenen Wahlordnung geregelt. 
84. 
Gesellenausschuß. 
Dem Gesellenausschuß jeder Handwerkskammer gehören neben den Vertretern des Gesellen- 
ausschusses der Junungen auch Vertreter derjenigen Gesellen an, welche von den nach § 103a 
Absatz 3 Ziffer 2 der Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der Handwerkerfachgenossen- 
schaften und Handwerkerfachvereine, der Handwerkervereine, der Gewerbevereine und sonstigen 
gemischten gewerblichen Vereinigungen beschäftigt werden, sofern bei diesen Vereinen Gesellen- 
ausschüsse bestehen. 
Für die Verteilung der zu wählenden Gesellenausschüsse auf die Gesellenausschüsse der 
einzelnen Wahlkörper und für das Wahlverfahren ist Abschnitt II der angeschlossenen Wahl- 
ordnung maßgebend. 
Kosten der Handwerkskammern. 
85. 
Soweit die aus der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammern erwachsenden Kosten 
den Gemeinden des Kammerbezirks zur Last fallen, erfolgt ihre Verteilung auf diese nach dem 
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden ansässigen Handwerker unter gleichzeitiger Berück- 
sichtigung des von denselben beschäftigten Hilfspersonals (Gesellen und Lehrlinge) mit der 
Maßgabe, daß Handwerksbetriebe 
mit 0 bis 1 Hilfsperson mit dem einfachen 
„ 2 „ 6 Hilfspersonen „ „ zweifachen 
7 „10 „ „ „ dreifachen 
11 
n 11 7 15 7 „ « vierfachen 
» 16 » 20 » « » fünffachen 
„ mehr als 20 „ „ „ sechsfachen 
Beitrage in Rechnung gestellt werden. 
Nach dem gleichen Maßstab erfolgt, wenn seitens der Gemeinden die Rückerhebung des auf 
sie fallenden Kostenanteils beschlossen wird, die Umlegung auf die einzelnen Handwerksbetriebe. 
92. 
Zu § 103 a. 
Zu 8 103 . 
Zu § 1031.
	        
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