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nächstfälligen Rate der Gemeindeumlage; wo eine solche nicht erhoben wird, sind die Beiträge
binnen vier Wochen zu bezahlen.
Beiträge, die — wegen inzwischen erfolgter Aufgabe des Betriebs oder aus andern
Gründen — nicht beibringlich sind, bleiben den Gemeinden zur Last.
89.
Werden von der Handwerkskammer Veranstaltungen der in 8 103e Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so erfolgt die Verteilung der
hieraus erwachsenden, getrennt festzustellenden Kosten auf die Gemeinden des Kammerbezirks
und die Umlegung derselben auf die einzelnen Handwerksbetriebe innerhalb der Gemeinden
in der gleichen Weise (§§ 5 bis 7) mit der Maßgabe, daß dabei nur diejenigen Handwerks-
betriebe in Rechnung gezogen werden, welche den Gewerbszweigen angehören, für welche die
in Frage stehende Veranstaltung getroffen wird. Das Landesgewerbeamt hat in diesem
Falle von dem Stenerkommissär eine auf diese Gewerbszweige beschränkte Zusammenstellung
der Handwerksbetriebe einzuverlangen.
10.
Leistung von Rechtshilfe seitens der Handwerkskammern.
Die Kosten geleisteter Rechtshilfe sind seitens der Handwerkskammern als eigene Ver-
waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten
oder anderen Organen der Kammern, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachperständige
oder in sonstigen baren Auslagen bestehen.
8 11.
Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die Verordnung vom 9. April 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 551) mit
Ausnahme des § 10 und der zu diesem Paragraphen gehörenden Beilagen, sowie die Ver-
ordnung vom 22. Februar 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 14) werden auf-
gehoben.
Karlsruhe, den 30. Oktober 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Braun.
Dr. Stromeyer.
Zu § 103 p.