Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

660 XI-VIII. 
Wahlordnung 
für 
die Handwerkskammern und die Gesellenausschüsse derselben. 
81. 
Wahlleitung. 
Die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und ihrer Ersatzmänner, sowie die 
Wahl des Gesellenausschusses werden von der Aufsichtsbehörde — dem Großherzoglichen 
Landesgewerbeamt — geleitet. 
1. Wahlen zur Handwerkskammer. 
82. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt für die Handwerkskammer sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz 
im Bezirk der Kammer haben: 
1. die Handwerker-Innungen, d. h. sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen 
freien Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind, 
2. die Handwerkerfachgenossenschaften und Handwerkerfachvereine, d. h. 
nicht als Innungen organisierte Vereinigungen von Angehörigen eines bestimmten 
einzelnen Handwerks oder mehrerer verwandter Handwerke, 
. die Handwerkervereine, d. h. Vereinigungen von Angehörigen verschiedener, auch 
nicht verwandter Handwerke, die Gewerbevereine und sonstige nicht auf Hand- 
werker beschränkte gewerbliche Vereinigungen, 
die unter Ziffer 2 und 3 genannten Vereinigungen jedoch nur dann, wenn sie die Förderung 
der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer Mit- 
glieder aus Handwerkern bestehen. 
Bei Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 und 3 angeführten Vereinigungen mindestens 
zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, sind alle der Vereinigung als Mitglieder angehörenden 
Handwerker ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig noch einer Innung oder einem 
anderen der genannten Vereine angehören. 
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