660 XI-VIII.
Wahlordnung
für
die Handwerkskammern und die Gesellenausschüsse derselben.
81.
Wahlleitung.
Die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammer und ihrer Ersatzmänner, sowie die
Wahl des Gesellenausschusses werden von der Aufsichtsbehörde — dem Großherzoglichen
Landesgewerbeamt — geleitet.
1. Wahlen zur Handwerkskammer.
82.
Wahlberechtigung.
Wahlberechtigt für die Handwerkskammer sind unter der Voraussetzung, daß sie ihren Sitz
im Bezirk der Kammer haben:
1. die Handwerker-Innungen, d. h. sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen
freien Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind,
2. die Handwerkerfachgenossenschaften und Handwerkerfachvereine, d. h.
nicht als Innungen organisierte Vereinigungen von Angehörigen eines bestimmten
einzelnen Handwerks oder mehrerer verwandter Handwerke,
. die Handwerkervereine, d. h. Vereinigungen von Angehörigen verschiedener, auch
nicht verwandter Handwerke, die Gewerbevereine und sonstige nicht auf Hand-
werker beschränkte gewerbliche Vereinigungen,
die unter Ziffer 2 und 3 genannten Vereinigungen jedoch nur dann, wenn sie die Förderung
der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte ihrer Mit-
glieder aus Handwerkern bestehen.
Bei Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 und 3 angeführten Vereinigungen mindestens
zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, sind alle der Vereinigung als Mitglieder angehörenden
Handwerker ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig noch einer Innung oder einem
anderen der genannten Vereine angehören.
S