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85.
Verteilung der zu wählenden Mitglieder auf die Wahlkörper.
Die Verteilung der für jede Handwerkskammer zu wählenden Mitglieder und ihrer Ersatz-
männer auf die drei Wahlkörper erfolgt für jede einzelne Wahl durch das Landesgewerbeamt
nach dem Verhältnis, in welchem die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder (§ 4) der jedem
einzelnen Wahlkörper zugehörigen Vereinigungen zu der Gesamtzahl der als wahlberechtigt
anzurechnenden Mitglieder aller drei Wahlkörper steht, mit der Maßgabe, daß jeder Wahl-
körper mindestens ein Mitglied und einen Ersatzmann zu wählen berufen wird.
86.
Feststellung der Wahlberechtigung und des Stimmenverhältnisses.
Vor jeder Wahl ist festzustellen:
a. welchen einzelnen Vereinigungen die Wahlberechtigung zusteht und
b. mit wieviel Mitgliedern jede einzelne Vereinigung und
. in welcher Gruppe sie wahlberechtigt ist.
Zu diesem Zwecke haben die Bezirksämter vor der Wahl zur Handwerkskammer auf An-
ordnung des Landesgewerbeamts durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt
die gewerblichen Vereinigungen des Bezirks aufzufordern, ihre Wahlberechtigung unter Nach-
weis der gesetzlichen Voraussetzung derselben binnen bestimmter Frist bei Ausschlußvermeiden
anzumelden. Der Anmeldung ist ein Mitgliederverzeichnis anzuschließen, auch ist, die Innungen
ausgenommen, anzugeben, in welcher Gruppe das Wahlrecht in Anspruch genommen wird
und ob bei der Vereinigung ein Gesellenausschuß besteht oder nicht. Die den Bezirksämtern
als wahlberechtigt bekannten Vereinigungen sind außerdem zur Anmeldung noch besonders
aufzufordern.
Aoeg, 1. Die Anmeldung hat nach dem als Anlage 1 angeschlossenen Formular zu erfolgen. In
— .edbdem Mitgliederverzeichnis sind sämtliche Mitglieder namentlich aufzuführen, unter Angabe ihres
Berufs beziehungsweise des Handwerks, welches sie betreiben, und diejenigen besonders kenntlich
zu machen, welche nicht als Handwerker anzusehen sind oder welche nach den Bestimmungen
des § 4 einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind.
Die Bezirksämter haben die Anmeldungen und die Mitgliederverzeichnisse zu prüfen und
erforderlichenfalls weitere Erhebungen anzustellen. Sodann werden die Anmeldungen und
Mitgliederverzeichnisse nach vorausgegangener Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt
während einer Woche beim Bezirksamt zur Einsicht der Beteiligten und zur Vorbringung von
Einsprachen öffentlich aufgelegt.
Nach Ablauf der Frist hat das Bezirksamt ein nach den drei Wahlkörpern geordnetes
Verzeichnis der wahlberechtigten Vereinigungen, unter Beifügung der denselben zuzuzählenden
Mitgliederzahl, aufzustellen und dem Landesgewerbeamt unter Anschluß der Akten vorzulegen.
Dabei hat das Bezirksamt etwaige Zweifel bezüglich der Wahlberechtigung der einzelnen Ver-
einigungen und bezüglich der Zahl der denselben zuzurechnenden Mitglieder zu erörtern und
sich über die erhobenen Einsprachen zu äußern.