Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XLVIII. 671 
  
      
  
Anlage 3 
— G6u § 17.. 
des Landes- 
gewerbeamts. 
Stimmzettel 
für die 
Wahl zum Gesellenausschuß 
der Handwerkskammer in N. 
Der Gesellenausschuß den Innung (dds Fachvereins, 
der Handwerkervereinigung, des Gewerbevereine , welche Vereinigung 
wahlberechtigte Mitglieder zählt, hat in der Wahlgrupre . Stimmen abzugeben für 
Hitglieder und 
Ersatzmänner 
zum Gesellenausschuß der Handwerkskommer in N. 
Gewählt wurden 
a. als Mitglieder: 
(Vor= und Zunamen, Alter, Handwerk und Wohnort des Gewählten, sowie des Meisters, bei 
welchem derselbe beschäftigt ist, und die Innung beziehungsweise sonstige gewerbliche Vereinigung, 
welcher dieser Meister angehört.) 
1.......................·.. 
2.. 
3.......................................... 
b. als Ersatzmänner: 
22. 
3...............................·......... 
Die richtige Vornahme der Wahl in ordnungsgemäß berufener Sitzung beurkundet 
(Ort). . . . . . . . .. (Datum). 
Der Gesellenansschuß:") 
NV... 
N. N. u. . . 
*) Sämtliche Mitglieder des Gesellenausschusses, welche sich an der Wahl beteiligt haben, haben zu unterzeichnen. 
An 
das Großh. Landesgewerbeamt 
in Karlsruhe. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 94
	        
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