Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

680 L. 
der bei der Gemeindeverwaltung vorkommenden Sekretariats-, Kanzlei= und Registraturgeschäfte 
betrauten Personen zu gelten. 
Wenn der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse entgegen der Anschauung des Bezirksamts 
die Verpflichtung zum Beitritt für vorhanden erachtet, hat er die Akten dem Ministerium des 
Innern zur Entscheidung vorzulegen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob ein Gemeindebeamter als Ratschreiber im Sinne des 
Gesetzes anzusehen ist, so hat das Bezirksamt nach Anhörung des Gemeinderats und geeig- 
netenfalls des Bezirksrats die Akten mit gutächtlicher Außerung dem Verwaltungsrat der 
Fürsorgekasse mitzuteilen, welcher weitere Vorlage an das Ministerium des Innern erstattet. 
Vor der Anmeldung hat das Bezirksamt, wenn es auf Grund der von ihm vorgenommenen 
Prüfung die Verpflichtung zum Beitritt für zutreffend erachtet, dem beteiligten Beamten sowie 
dem zuständigen Gemeinderat hiervon Kenntnis zu geben und dieselben darüber zu hören, ob 
gegen die Anerkennung jener Verpflichtung keine Erinnerung besteht. 
Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage einer vollständig ausgefüllten, bürgermeisteramtlich 
n. bestätigten Standesliste nach anliegendem Muster (1); derselben ist beizugeben: die Einkommens- 
onschlagefestsetzuug nach § 7 und eine bürgermeisteramtlich bestätigte Bescheinigung über den 
Tag des Dienstantritts. 
Der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse prüft, ob dem Angemeldeten kraft Gesetzes die 
Mitgliedschaft bei der Anstalt zukommt und ordnet zutreffendenfalls dessen Eintragung bei der 
Kassenabteilung A an. Gelangt der Verwaltungsrat zur Nichtanerkennung der Mitgliedschaft, 
so hat er die dafür maßgebenden Gründe in einem schriftlichen Bescheid zusammenzufassen; je 
eine Ausfertigung desselben ist dem betreffenden Beamten und der Anstellungsgemeinde 
zuzustellen. 
82. 
Befreiung von Beausprucht ein Ratschreiber auf Grund des § 2 Absatz 5 des Gesetzes Befreiung von 
der Mitglied- der Mitgliedschaft bei der Anstalt, so ist das hierwegen an den Verwaltungsrat zu richtende 
9 schriftliche Gesuch beim Bezirksamt einzureichen und zu begründen; letzteres hat die in Betracht 
Gesebes.) kommenden tatsächlichen Verhältnisse festzustellen und nach Anhörung des Gemeinderats den 
Antrag nebst den darüber stattgehabten Verhandlungen dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse 
zu übersenden, welcher seinerseits die Akten mit gutächtlicher Außerung dem Ministerium 
des Innern zur Entscheidung vorlegt. 
2. Freiwillige Mitglieder. 
§ 3. 
Anmeldung. Der freiwillige Beitritt zur Fürsorgekasse ist schriftlich beim Verwaltungsrat der Für- 
6# 4 und # sorgekasse anzumelden; mit der Anmeldung ist der Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen 
es Gesetzes.) 
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu verbinden.
	        
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