Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

686 L. 
erkennen lassen muß, hat der Verwaltungsrat je eine Ausfertigung den Hinterbliebenen zu 
Handen der Witwe und, wenn derselben nicht die elterliche Gewalt zusteht, oder wenn es sich 
um Doppelwaisen handelt, des Vormunds, sowie der letzten Anstellungsgemeinde unter Rechts- 
mittelbelehrung zuzustellen. 
817. 
Empfangs- Wo nicht besondere Umstände eine Abweichung begründen, wird der Verwaltungsrat 
berschinmg regelmäßig verfügen, daß Waisengeld für die eigenen Kinder der Witwe mit dem Witwengeld 
geldern. (6 28 an diese, Waisengeld für Kinder aus einer früheren Ehe aber wie dasjenige mutterloser Waisen 
des Gesetzes) an den Vormund derselben zu zahlen ist. 
8 18. 
Verände- Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Hinterbliebenen eines Mitgliedes, 
*— soweit dieselben auf die Bezüge von Einfluß sind, wie der Tod oder die Verheiratung der 
versorgungs-Witwe und der Kinder, sonstige Gewaltsentlassung der letzteren, Verlust der deutschen Reichs- 
bercchtiger angehörigkeit u. s. w. müssen der Fürsorgekasse unverzüglich angezeigt werden. 
urnniSesl, Die Anzeige hat seitens der die Bezüge auszahlenden Kasse (§ 22 Absatz 1) zu geschehen. 
33 und 34 des Dieselbe wird der Anzeige die nötige Beurkundung anschließen. Abgänge, bei denen der 
Gesetzes.) Fürsorgekasse bekannt ist, daß eine Neuregelung der Bezüge nicht stattzufinden hat, sind von 
der Kasse in ein Heimfallverzeichnis zu bringen, das periodisch dem Verwaltungsrat zur Ein- 
stellung der Bezüge vorzulegen ist. 
8 19 
Verände- Die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse, durch welche die Bezüge von 
unen un den Hinterbliebenen eingestellt, für beruhend erklärt oder in ihrem Betrage erhöht oder ermäßigt 
benenbezügen, oder unter die Angehörigen einer Familie anders verteilt werden, sind den Beteiligten zuzustellen. 
(6§ 55 und 56 
des Gesetzes., 
IV. Abschnitt. 
Gemeinsame Bestimmungen für die Anweisung und Auszahlung der Ruhegehalte 
und der Hinterbliebenenbezüge. 
g 20. 
Anweisung Sämtliche Bezüge der Ruhegehaltsempfänger und der Hinterbliebenen werden vom Ver- 
der Bezuge waltungsrat auf die Fürsorgekasse zur Zahlung und Verrechnung angewiesen. In der Ver- 
fügung, durch welche die Bezüge angewiesen werden, ist das Vorhandensein derjenigen gesetz- 
lichen Voraussetzungen, welche die Gewährung der Bezüge und den angewiesenen Betrag recht- 
fertigen, so im einzelnen anzuführen, daß daraufhin ohne weitere Nachfrage die Prüfung von 
seiten der Aufsichts= und Abhörbehörde erfolgen kann.
	        
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