Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 687 
g 21. 
Jede Veränderung (Erhöhung, Ermäßigung, Einstellung) im Soll der zu leistenden Bezüge, Veränderung 
ferner bei gleichbleibendem Soll jede veränderte Verteilung der Bezüge unter die Angehörigen der Bezge 
einer Familie kann nur durch Anweisung des Verwaltungsrats der Fürsorgekasse verfügt werden. 
Die auszahlende Kasse hat, wenn zu ihrer Kenntnis kommt, daß infolge eingetretener 
Veränderungen die vorhandene Zahlungsanweisung der Sachlage nicht mehr entspricht, die in 
den 8§ 14, 15 und 18 vorgeschriebene Anzeige ungesäumt zu erstatten und die Auszahlung zu 
unterlassen. 
8 22. 
Zur Zahlung der fälligen Teilbeträge von Bezügen der außerhalb der Stadt Karlsruhe Auszahlung 
wohnenden Empfänger wird sich die Fürsorgekasse in der Regel der Vermittelung der Bezirks= er ezig 
staatskassen bedienen, welche die Quittungen über die bezahlten Beträge der Landeshauptkasse der Bezirks- 
aufrechnen. (Kassen= und Rechnungsordnung für die Großherzoglichen Staatskassen § 212). J 
Die Landeshauptkasse ihrerseits rechnet mit der Fürsorgekasse periodisch ab und erhebt setes) "6 
die verauslagten Beträge bei derselben zurück, soweit eine Wettschlagung mit den aus der Staats- 
kasse zu gewährenden Zuschüssen nicht erfolgen kann (8§ 34). 
Der Fürsorgekasse bleibt vorbehalten, in den geeigneten Fällen Zahlungen durch die Gemeinden 
und Sparkassen oder auf Kosten der Empfangsberechtigten durch die Post bewirken zu lassen. 
g 23. 
Zum Zwecke der Kontrolle über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach Kontrolle der 
§ 24 Ziffer 2 des Gesetzes ein Ruhen des Ruhegehalts eintritt, hat die auszahlende Kasse Musgrhalen 
alljährlich bei Verabfolgung des Dezemberbetreffnisses von jedem Ruhegehaltsempfänger eineinger an 
Erklärung darüber zu verlangen, ob, und zutreffendenfalls, welches Einkommen er, abgesehen der Voraus- 
vom Ruhegehalt, aus einem der in Ziffer 2 des § 24 beziehungsweise des § 23 des Gesetzes sebungen für 
ein Ruhen des 
bezeichneten öffentlichen Dienste hat. Anhegehalts 
Die von dem Ruhegehaltsempfänger abgegebene Erklärung ist von der auszahlenden wegen Wieder- 
verwendung 
Kasse, soweit möglich, auf ihre Richtigkeit upd Vollständigkeit zu prüfen und, wenn sich in öffentlichen 
hierbei kein Anstand ergibt, unterschriftlich zu beglaubigen. Sodann ist diese Erklärung der Den, ½#% 
Bescheinigung über den Empfang des Dezemberbetreffnisses anzuschließen. Tre 2 des 
Die Landeshauptkasse teilt die bei ihr einlaufenden Erklärungen ohne Verzug der Für= Gesetes.) 
sorgekasse mit; letztere legt die ihr zugehenden und von ihr erhobenen Erklärungen, soweit 
darin der Bezug von Diensteinkommen bezeugt ist, dem Verwaltungsrat zur weiteren Ent- 
schließung vor, ordnet im übrigen dieselben als Unterbeilagen zu den Ruhegehaltsquittungen 
vorschriftsmäßig und schließt sie besonders geheftet der Rechnung an. 
Gibt ein Ruhegehaltsempfänger zu anderer Zeit eine Erklärung über den Bezug eines 
Diensteinkommens aus Wiederverwendung im öffentlichen Dienst ab, oder wird der auszahlenden 
Kasse auf anderem Wege bekannt, daß Anlaß zu einer derartigen Erklärung vorliegt, so 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906.
	        
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