Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

688 L. 
hat diese Kasse, soweit tunlich, nach vorheriger Feststellung des Sachverhalts, die Anzeige 
an die Fürsorgekasse alsbald zu bewirken. 
g 24. 
Voraus- Die Zahlung von Bezügen darf seitens der damit betrauten Kassen in der Regel nur gegen 
ketungen der Lebenszeugnisse geschehen, welche von der Ortsbehörde ausgestellt oder, wenn sie von einer 
eabiin. Privatperson abgefaßt sind, öffentlich beglaubigt sein müssen. Der Bezugsberechtigte hat, wenn 
nisse. er außerhalb des Großherzogtums wohnt, zur Empfangnahme und Quittierung der Bezüge 
einen Bevollmächtigten am Sitze der zahlenden Kasse aufzustellen. 
In Fällen, in welchen ein außerhalb des Großherzogtums wohnender Empfangsberechtigter 
nachgewiesenermaßen zur Bestellung eines solchen Bevollmächtigten am Sitze der Kasse ohne 
erhebliche Kosten sich nicht in der Lage befindet, darf die Auszahlung der jeweils verfallenen 
Beträge an den Empfangsberechtigten auf Einkunft einer ordnungsmäßig befundenen Quittung 
und des Lebenszeugnisses auf dessen Kosten durch Posteinzahlung erfolgen. 
Wenn es dem Kassenbeamten auf zuverlässige Weise bekannt geworden ist und von ihm 
bestätigt wird, daß die empfangsberechtigte Person sich noch am Leben befindet, kann von der 
Beibringung der Lebenszeugnisse für die am Sitze der Kasse wohnenden Empfänger abgesehen 
werden. Die Rechnungsabhörbehörde kann jedoch in diesem Falle ein Lebenszeugnis für 
die eine oder die andere Person nachfordern. 
§ 25. 
Beschei- Hinsichtlich der Hinterbliebenenbezüge, die mit dem Ablauf des Monats der Verehe- 
nigungen des lichung der Bezugsberechtigten aufhören (§ 33 des Gesetzes), findet für die Nachweisung der 
Sianters. Fortdauer des verwitweten beziehungsweise ledigen Standes dasjenige Anwendung, was wegen 
G 33 des Ge-der Lebenszeugnisse vorgeschrieben ist; die beiden Nachweisungen über das Leben und den ver- 
sebes) witweten beziehungsweise ledigen Stand können in einer Beurkundung vereinigt werden. 
g 26. 
Auszahlung Die Auszahlung der Bezüge darf vom 16. des Monats an, für welche sie angewiesen 
uud blnenns sind, erfolgen. 
er Bezüge. 
35 ded Ge- Verfügungen oder Erklärungen, welche die Pfändung von Bezügen oder die Abtretung 
sebes.) von solchen an eine andere als die vom Verwaltungsrat bestimmte Person bezwecken, sind an 
die Fürsorgekasse zu richten. Werden solche Verfügungen oder Erklärungen an eine andere 
Kasse gerichtet, so hat dieselbe ihre Entgegennahme unter Hinweis auf das Vorstehende ohne 
weiteres abzulehnen. 
Die Fürsorgekasse hat die bei ihr eingehenden Verfügungen oder Erklärungen der in 
Rede stehenden Art, soweit sie zulässig sind (§ 35 des Gesetzes), zu vollziehen und dem Ver- 
waltungsrat vorzulegen. Haben dieselben Bezüge zum Gegenstand, welche nicht gepfändet oder 
abgetreten werden dürfen (§ 35 des Gesetzes), so weist sie die Fürsorgekasse zurück.
	        
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