Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 689 
Allen mit der Auszahlung befaßten Kassen ist gestattet, die fälligen Bezüge an dritte 
Personen, welche durch gehörige Vollmacht des Empfangsberechtigten zur Entgegennahme 
ermächtigt sind, auszufolgen. Liegt jedoch nach den Umständen des Falles die Vermutung 
vor, daß der Erhebungsauftrag oder die Vollmacht zur Verdeckung einer unzulässigen Abtretung 
des Anspruchs dient, so ist das betreffende Schriftstück unter näherer Begründung des Verdachts 
alsbald dem Verwaltungsrat der Fürsorgekasse zur Entscheidung, ob daraufhin Zahlung zu 
leisten sei, vorzulegen. 
Die Vollmachten müssen von dem Vollmachtgeber eigenhändig unterzeichnet sein. Eine 
öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers durch das Notariat oder den 
Bürgermeister kann durch den auszahlenden Beamten verlangt werden, falls er selbst die 
Unterschrift des Vollmachtgebers nicht genau kennt oder in ihre Echtheit Zweifel setzt. Für 
Nachsichterteilung in dieser Richtung hat der auszahlende Beamte die Verantwortung 
zu tragen. 
Der Vollmachtnehmer hat auf der Vollmacht gleichfalls seine Unterschrift abzugeben. 
Erstreckt sich die Vollmacht auf einen längeren unbestimmten Zeitraum, so hat sie bis 
auf Widerruf zu lauten. In diesem Falle fertigt die Kasse, da die Vollmacht dem ersten 
Rechnungsbeleg anzuschließen ist (§ 128 Absatz 5 der Kassen= und Rechnungsordnung für die 
Staatskassen), Abschrift der Vollmacht zu ihren Akten. 
V. Abschnitt. 
Verechnung und Einzug der Leistungen zur JFürsorgekasse. 
8 27. 
Auf Grund der Katastereinträge berechnet der Verwaltungsrat der Fürsorgekasse hinsichtlich Berechnung 
eines jeden Mitglieds die Jahresbeiträge und die zu entrichtenden Eintritts= und Einkaufs- zane 
gelder. Zugleich bestimmt derselbe unter Beachtung der Vorschriften in den §§ 44 und 45 Mitglieder- 
des Gesetzes hinsichtlich der Eintritts= und Einkaufsgelder die Betreffnisse, welche das Mitglied beiträge, der 
und die Anstellungsgemeinde, und zwar bei einer Mehrzahl von solchen eine jede derselben, iui und 
auf sich zu nehmen hat. Letzterenfalls sind auch die Quoten des Jahresbetrags der Mitglieder= gelder. 
beiträge zu bestimmen, für welche die einzelne Anstellungsgemeinde die Haftung zu über-(W. 26 ud 53, 
nehmen hat. Gesegzes.) 
Von dieser Berechnung wird, sofern es sich um ein im Dienst stehendes Kassenmitglied 
handelt, der nach § 38 des Gesetzes zuständigen Anstellungsgemeinde mit der Aufforderung 
nähere Mitteilung gemacht, davon dem zahlungspflichtigen Mitglied und eventuell den übrigen 
Anstellungsgemeinden Kenntnis zu geben und wegen der rechtzeitigen Einzahlung der an die 
Fürsorgekasse geschuldeten Summen sowie wegen des Einzugs der von Dritten zu ersetzenden 
Beträge die entsprechende Anordnung zu erlassen. 
97.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.