Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

L. 693 
Innern, welches nach Prüfung der Richtigkeit Zahlungsanweisung an die Landeshauptkasse 
ergehen läßt. 
Desgleichen weist das Ministerium des Innern auf Antrag des Verwaltungsrats den 
vierten Teil aller von der Kassenabteilung A bestrittenen Ruhegehalte, Witwen= und Waisen- 
gelder periodisch auf die Landeshauptkasse zum Ersatz an die Fürsorgekasse an. 
§ 35. 
Nach Ablauf des Kalenderjahres stellt der Verwaltungsrat der Anstalt die für dasselbe Matrikularau- 
maßgebenden Matrikularanschläge der an der Fürsorgekasse beteiligten Gemeinden, Sparkassen — 
und sonstigen Körperschaften, sowie der nach § 39 Absatz 3 des Gesetzes in Betracht kom- 
menden freiwilligen Mitglieder und zwar gesondert für jede der beiden Kassenabteilungen fest. 
Zu diesem Zwecke werden den einzelnen Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften 
die Einkommensanschläge der in ihrem Dienste stehenden Kassenmitglieder beziehungsweise die 
davon auf sie entfallenden Anteile nach ihrem höchsten Betrage im Laufe des Kalenderjahres 
in Anrechnung gebracht. 
Hat im Laufe des Kalenderjahrs auf einer zur Mitgliedschaft berechtigenden Stelle ein 
Dienstwechsel stattgefunden und gehört wie der Vorgänger so auch der Nachfolger der Fürsorge- 
kasse als Mitglied an, so ist der Einkommensanschlag nur einmal für beide Mitglieder in 
Anrechnung zu bringen und zwar mit dem häöchsten Betrage, in welchem er im Laufe des 
Jahres für eines der beiden Mitglieder maßgebend war. 
Werden die von einem aus dem Dienst geschiedenen Kassenmitglied besorgten Geschäfte 
nicht einem Beamten übertragen, der seinerseits neu die Mitgliedschaft bei der Fürsorgekasse 
erwirbt, so ist der letzte Einkommensanschlag jenes ausgeschiedenen Kassenmitglieds der An- 
stellungsgemeinde bei der Bildung ihres Matrikularanschlags insolange anzurechnen, als das- 
selbe oder seine Hinterbliebenen Bezüge aus der Fürsorgekasse empfangen oder bis der Nach- 
folger die Mitgliedschaft erwirbt. 
g 36. 
Auf Grund des Matrikularanschlags wird vom Verwaltungsrat der Fürsorgekasse die Verbandsum- 
Verbandsumlage berechnet, welche von der nach § 50 Absatz 4 des Gesetzes zahlungspflich- — 
tigen Anstellungsgemeinde für das abgelaufene Jahr zu entrichten ist. 
Die Berechnung muß den Matrikularanschlag und dessen Bildung aus den einzelnen 
Eink chlagsbest iua sowie den Umlagefuß in der vom Ministerium des Innern 
genehmigten Höhe für beide Kossenabteilungen erkennen lassen und ist der zahlungspflichtigen 
Gemeinde, Sparkasse oder sonstigen Körperschaft unter Anschluß eines summarischen Auszugs 
aus der Rechnung des abgelaufenen Jahres nebst einer Erläuterung der Rechnungsergebnisse 
und einer Darstellung über den Stand und die Anlage des Betriebs= und Reservefonds mit 
der Aufforderung zuzustellen, den schuldigen Betrag längstens binnen Monatsfrist an die 
Anstaltskasse unmittelbar einzubezahlen. 
 
	        
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