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Innern, welches nach Prüfung der Richtigkeit Zahlungsanweisung an die Landeshauptkasse
ergehen läßt.
Desgleichen weist das Ministerium des Innern auf Antrag des Verwaltungsrats den
vierten Teil aller von der Kassenabteilung A bestrittenen Ruhegehalte, Witwen= und Waisen-
gelder periodisch auf die Landeshauptkasse zum Ersatz an die Fürsorgekasse an.
§ 35.
Nach Ablauf des Kalenderjahres stellt der Verwaltungsrat der Anstalt die für dasselbe Matrikularau-
maßgebenden Matrikularanschläge der an der Fürsorgekasse beteiligten Gemeinden, Sparkassen —
und sonstigen Körperschaften, sowie der nach § 39 Absatz 3 des Gesetzes in Betracht kom-
menden freiwilligen Mitglieder und zwar gesondert für jede der beiden Kassenabteilungen fest.
Zu diesem Zwecke werden den einzelnen Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften
die Einkommensanschläge der in ihrem Dienste stehenden Kassenmitglieder beziehungsweise die
davon auf sie entfallenden Anteile nach ihrem höchsten Betrage im Laufe des Kalenderjahres
in Anrechnung gebracht.
Hat im Laufe des Kalenderjahrs auf einer zur Mitgliedschaft berechtigenden Stelle ein
Dienstwechsel stattgefunden und gehört wie der Vorgänger so auch der Nachfolger der Fürsorge-
kasse als Mitglied an, so ist der Einkommensanschlag nur einmal für beide Mitglieder in
Anrechnung zu bringen und zwar mit dem häöchsten Betrage, in welchem er im Laufe des
Jahres für eines der beiden Mitglieder maßgebend war.
Werden die von einem aus dem Dienst geschiedenen Kassenmitglied besorgten Geschäfte
nicht einem Beamten übertragen, der seinerseits neu die Mitgliedschaft bei der Fürsorgekasse
erwirbt, so ist der letzte Einkommensanschlag jenes ausgeschiedenen Kassenmitglieds der An-
stellungsgemeinde bei der Bildung ihres Matrikularanschlags insolange anzurechnen, als das-
selbe oder seine Hinterbliebenen Bezüge aus der Fürsorgekasse empfangen oder bis der Nach-
folger die Mitgliedschaft erwirbt.
g 36.
Auf Grund des Matrikularanschlags wird vom Verwaltungsrat der Fürsorgekasse die Verbandsum-
Verbandsumlage berechnet, welche von der nach § 50 Absatz 4 des Gesetzes zahlungspflich- —
tigen Anstellungsgemeinde für das abgelaufene Jahr zu entrichten ist.
Die Berechnung muß den Matrikularanschlag und dessen Bildung aus den einzelnen
Eink chlagsbest iua sowie den Umlagefuß in der vom Ministerium des Innern
genehmigten Höhe für beide Kossenabteilungen erkennen lassen und ist der zahlungspflichtigen
Gemeinde, Sparkasse oder sonstigen Körperschaft unter Anschluß eines summarischen Auszugs
aus der Rechnung des abgelaufenen Jahres nebst einer Erläuterung der Rechnungsergebnisse
und einer Darstellung über den Stand und die Anlage des Betriebs= und Reservefonds mit
der Aufforderung zuzustellen, den schuldigen Betrag längstens binnen Monatsfrist an die
Anstaltskasse unmittelbar einzubezahlen.