Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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ersten und zweiten Ersatzmann von dem Verbande der badischen Orts-, Betriebs= und Innungs- 
krankenkassen ausgewählt und dem Ministerium des Innern sowie dem Verwaltungsrate der 
Fürsorgekasse unter Angabe des Standes und Wohnortes namhaft gemacht wird. 
Im ersten Halbjahr des Jahres 1907 hat eine Neuwahl sämtlicher Vertreter und Ersatz- 
männer stattzufinden; das Wahlergebnis tritt mit dem 1. Juli 1907 in Wirksamkeit. 
Auf den gleichen Zeitpunkt erlöschen die bisherigen Mandate. Die Amtsdauer wird vom 
1. Januar 1907 an gerechnet. 
8 40. 
Verliert ein Vertreter oder Ersatzmann vor Ablauf der Dienstzeit wegen Ausscheidens Ausscheiden 
aus seiner Dienststellung die Wählbarkeit, so ist er von der ferneren Mitwirkung im erweiterten der ewähite 
Verwaltungsrat ausgeschlossen. 
§ 41. 
Die gewählten Vertreter sowie im Falle ihrer Verhinderung ihre ersten beziehungsweise Tagung. 
zweiten Ersatzmänner versammeln sich nach Bedarf auf Einladung seitens des Vorstandes des 
Verwaltungsrats der Fürsorgekasse am Sitze der letzteren. 
Zu den Sitzungen sind nach stattgehabter Wahl ferner als Mitglieder des erweiterten 
Verwaltungsrats zuzuziehen der Vertreter der Kassenmitglieder im Ausschuß und seine beiden 
Ersatzmänner (§ 43). 
Die Versammlung berät und beschließt unter Leitung des Vorstandes und unter Mit- 
wirkung der Mitglieder des Verwaltungsrats. 
Über die Verhandlungen wird nach Anordnung des Vorstandes ein Protokoll geführt, 
welches die Namen der Anwesenden, die Gegenstände der Beratung, die gestellten Anträge 
und das Ergebnis der Beschlußfassung enthällt. 
8 42. 
Der Beratung des erweiterten Verwaltunherats unterliegen alle zum Vollzuge des Gesetzes Zuständigkeil 
künftig zu erlassenden allgemeinen Anordnungen und die auf die Einrichtung und die Interessen 
der Anstalt bezüglichen Vorschläge, ferner Anträge im Sinne des § 59 Absatz 3 des Gesetzes 
und alle sonstigen Gegenstände, über welche ihrer Bedeutung wegen der Verwaltungsrat oder 
das Ministerium des Innern vor Erlassung einer Entschließung die Ansicht der Vertreter der 
Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften zu vernehmen als angemessen erachtet. 
2. Der Ausschuß. 
§ 43. 
Die Vertreter der Gemeinden, Sparkassen und sonstigen Körperschaften im erweiterten Ernennung 
Verwaltungsrat wählen unter Beachtung der Vorschriften des 5 58 des Gesetzes zwei Mitglieder krr Miade 
in den Ausschuß der Fürsorgekasse und zwar den Vertreter der Gemeinden beziehungsweise Gesetzes.) 
Sparkassen und sonstigen Körperschaften und den Vertreter der Kassenmitglieder je in einem 
besonderen Wahlgang. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. 98
	        
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