Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

710 L. 
  
  
  
  
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*) Die zur Einrechnung angemeldeten Kalenderjahre der vorgesetzlichen Dienstzeit sind rückwärts — also beginnend mit 
1906 beziehungsweise dem Jahre, welches dem Jahre des Beginns der in Aussicht genommenen Mitgliedschaft unmittelbar 
vorangeht — vergleiche § 53 der Vollzugsverordnung vom 1. November 1906 — zu verzeichnen. Sind in einem Kalenderjahre 
in zeitlicher Folge (nacheinander) mehrere Dienste versehen worden, so ist für jeden folgenden Dienst eine weitere Zeile 
auszusfüllen.
	        
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