Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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8. Wird auf Grund des § 64 des Gesetzes ver- 
langt, daß der Berechnung des Ruhegehalts 
und der Hinterbliebenenbezüge nur ein bestimmter 
Bruchteil des Einkommensanschlags, der jedoch, 
nicht weniger als die Hälfte des letzteren und 
nicht unter 500 .F betragen darf, zugrunde 
gelegt werde? 
Eventuell Angabe dieses Bruchteils: 
Wird Befristung für die Entrichtung der nach- . 
zuzahlendenBetkägebeantragt(§65Abfatz2 
des Gesetzes)? 
l 
Wenn ja in welchem Umfange? 
Wird Befristung des hälftigen Anteils an Ein- 
trittsgeld (§ 66 des Gesetzes) beantragt? 
Für welche Zeit? 
. 
S 
(Unterschrift des Natschreibers.) 
Die Richtigkeit obiger Angaben wird auf Grund des Ergebnisses der gepflogenen Erhebungen 
hiermit bestätigt. 
, den 1en 19 
Großherzogliches Bezirksamt. 
(I. S.) 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in L#rsruve.
	        
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