Nr. LI. 713
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 4. Dezember 1906.
Juhalt.
Gesetz: Die Kirchensteuern betreffeud.
Verordunnn: des Ministeriums des Innerun: die Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim
und Ludwigshafen betressend.
Gesetz.
(Vom 20. November 1906.)
Die Kirchenstenern betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
l1.
Das Gesetz über die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse vom 18. Juni 1892
(Gesetzes= und Verordnnngeblatt Seite 279) wird in nachstehender Weise geändert und ergänzt:
I. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte
Gesetzes vom 26. Juli 1888 über die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse
und in Artikel 25 die Worte
Gesetzes vom 26. Juli 1885, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend,
ersetzt durch
Ortskirchensteuergesetzes.
1I. Die Artikel 11 bis 16 sollen lauten:
Artikel 11.
Die Steuer für allgemeine kirchliche Bedürfnisse ist von den dem Bekenntnisse der besteuernden Seenerpslich-
Kirche angehörenden natürlichen Personen, welche den Wohnsitz (Aufenthalt) im Großherzogtum tige Personen.
haben, aufzubringen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1706. 101