Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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Die Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes sowie die Vorschriften, wonach für 
die einem Steuerpflichtigen angesetzte Staatssteuer ein Dritter haftet, sind hier siungemäß 
anwendbar. 
Artikel 12. 
Stenerobiekte. Die durch Steuer aufzubringenden Summen sind auf die für die Stenerpflichtigen im 
Staatssteuerkataster festgestellten Vermögens= und Einkommensteueranschläge umzulegen. Maß- 
gebend ist das Staatssteuerkataster desjenigen Kalenderjahres, für welches die Kirchenstener 
erhoben wird. 
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte des Steuerbetrages angesetzt, 
welcher auf die beiden Gatten, falls dieselben eines Bekenntnisses wären, entfallen würde. Für 
die hiernach anzusetzenden Steuern haften beide Gatten als Gesamtschuldner. 
Kirchensteuerpflichtige Personen, welche mit Anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene 
Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, sind mit dem ihrer Beteiligung 
an der Gesellschaft entsprechenden Teile des Vermögenssteueranschlags derselben heranzuziehen. 
Aus den Vermögenssteueranschlägen der Stammgüter sind die jeweiligen Stammherren 
steuerpflichtig. 
Artikel 13. 
Steuerfreie Steuerfrei sind: 
Objelte. a. die Einkommensteueranschläge unter 250 4(, 
b. die Vermögenssteueranschläge unter 3000 . 
Bei Anwendung dieser Bestimmungen bleiben die nach Artikel 12 Absatz 2 eintretenden 
Beizugsermäßigungen außer Betracht. 
Auf den Beizug der Vermögeussteueranschläge kann von der Vertretung der Kirchengenossen 
bei der Bewilligung von Steuern für allgemeine kirchliche Bedürfnisse mit Staatsgenehmigung 
in der Weise verzichtet werden, daß alle diese Steneranschläge zugleich und gänzlich frei bleiben. 
Artikel 14. 
Beginn und Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Stenerpflicht richten sich nach den für 
derun ver die Veranlagung zur Staatssteuer maßgebenden Bestimmungen, soweit nicht aus den Vorschriften 
dieses Gesetzes etwas anderes sich ergibt. 
Fällt nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Anderung in der Kirchenstenerveranlagung 
nötig, ohne daß gleichzeitig bei dem Pflichtigen irgend eine Anderung in der Staatssteuerveran= 
lagung stattfindet, so wird die Anderung der Kirchensteuerpflicht jeweils erst vom Beginn 
des Kalenderjahres an wirksam, das auf den Eintritt der die AÄnderung begründenden Tat- 
sache folgt. 
Abgang oder Rückvergütung an Kirchensteuer kann nur beansprucht werden, wenn bei der 
einzelnen Steuergattung ein Betrag von mindestens 50 Pfennig, bei gemischter Ehe von mindestens 
25 Pfennig in Frage steht. Diese Einschränkung findet auf Abgang wegen irriger Bekenntnis- 
feststellung keine Anwendung.
	        
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