LI. 719
VI. In Artikel 28 lautet Absatz 3 künftig:
Das Gesetz über die Verjährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf
Kirchensteuern Anwendung.
. An die Stelle des Artikels 40 tritt folgende Vorschrift:
Durch landesherrliche Verordnung kann dieses Gesetz im ganzen oder hinsichtlich
einzelner Bestimmungen für anwendbar erklärt werden auf Gemeinden oder andere
Teilverbände in Artikel 1 nicht genannter Religionsgemeinschaften, sofern der Religions-
gemeinschaft als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist.
8 4.
Bei Jukrafttreten dieses Gesetzes verlieren die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten
Steuerfestsetzungen der Ortskirchensteuervoranschläge ihre Wirksamkeit.
Wenn das Kirchspiel eine größere Anzahl von Gemarkungen umfaßt, kann jedoch für
die über den 1. Jannar 1908 hinausgehende Dauer des bereits staatlich genehmigten Vor-
anschlages die Aufbringung des auf die einzelnen Jahre entfallenden Steuerbedarfs in der
Weise erfolgen, daß an die Stelle der Stenerkapitalien die Vermögenssteuerwerte treten und
die Steuerfüße für diese und für die Einkommensteueranschläge auf Antrag der das örtliche
Kirchenvermögen verwaltenden Behörde vom Bezirksamt derart festgesetzt werden, daß die Ein-
gänge an Ortskirchensteuer annähernd den voranschlagsmäßigen Steuerbedarf erreichen. Dabei
ist das nach § 93 Absatz 1 der Gemeinde und Städteordnung sich ergebende Beizugsverhältnis
zu Grunde zu legen.
VI
85.
In § 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Zivilprozeßordnung betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 267), soll Ziffer 3 künftig lauten:
3. Die für örtliche und für allgemeine kirchliche Bedürfnisse auf den Stenerwert des
Grundstücks oder Gebäudes umgelegten kirchlichen Steuern.
86.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Das Kultusministerium ist ermächtigt, die von diesem Tage an geltenden Vorschriften der
beiden Kirchensteuergesetze als „Landeskirchensteuergesetz“ beziehungsweise „Ortskirchensteuergesetz“
vom heutigen Tage durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben zu Schloß Baden, den 20. November 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch.