720 LI.
Verordnung.
(Vom 26. November 1906.)
Die Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen betreffend.
Zufolge einer Vereinbarung mit der Königlich bayerischen Regierung der Pfalz und im
Einverständnis mit dem Großherzoglichen Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten wird der S 4 Absatz 2 der Verordnung vom k. Juni 1903,
betreffend die Brückenordnung für die Rheinbrücke zwischen Mannheim und Ludwigshafen
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 134), mit Wirkung vom 16. Dezember 1906
durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Zu Zeiten, in welchen der Verkehr nach einer Richtung minder stark ist, können bei
Einverständnis der beteiligten Ortspolizeibehörden der nördliche Gehweg und die Fahrbahn
der Straßenbrücke für den Fußgängerverkehr nach beiden Richtungen freigegeben werden. In
der Zeit von 5 bis 7 Uhr morgens und von 9 bis 11 Uhr abends ist es den Fußgängern
in der Richtung von Ludwigshafen nach Mannheim freigestellt, den nördlichen oder den süd-
lichen Gehweg oder die Fahrbahn der Straßenbrücke zu benützen. Der südliche Gehweg bleibt
von 11 Uhr abends bis 5 Uhr morgens geschlossen.“
Karlsruhe, den 26. November 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Kohlmeier.
Druck und Verlag von Molsch & Vogel in Karlsruhe.