Zu § 7 des
Gesetzes.
726 LII.
§ 7.
1. Abzugsfähig sind nur Kapitalschulden, also nur solche Beträge, die anderseits nach
§ 52 des Gesetzes zum Betriebsvermögen oder nach §§ 59 und 60 des Gesetzes zum Kapital-
vermögen des Gläubigers gehören. Nicht abziehbar sind somit Rentenschulden und andere
dauernde Lasten wie Apanagen, Leibgedinge, Abgaben für Pfarrer= oder Lehrerbesoldungen und
dergleichen. Auch Zinsschuldigkeiten sind, so lange sie noch nicht die Natur von Kapitalschulden
haben, nicht abzugsfähig.
2. Als Schulden, die bei der Bildung der Steuerwerte der einzelnen Vermögeusteile schon
berücksichtigt sind und daher an der Summe der Vermögenssteuerwerte nicht nochmals abgezogen
werden dürfen, kommen lediglich die in § 52 Ziffer 4 des Gesetzes erwähnten unmittelbar aus
dem laufenden Geschäftsbetrieb herrührenden Schulden in Betracht, die an dem Werte des gewerb-
lichen und landwirtschaftlichen Betriebsvermögens in dem daselbst bezeichneten Umfange abgezogen
werden dürfen. Soweit aber diese laufenden Geschäftsschulden dort nicht abgerechnet werden
können, weil sie die Aktivwerte des § 52 Ziffer 4 des Gesetzes übersteigen, gehören sie zu den
nach § 7 des Gesetzes abzugsfähigen Schulden. Die Schulden der in § 53 Absatz 3 und 4 des
Gesetzes erwähnten Unternehmungen gelten als bereits bei Bildung des Steuerwerts des gewerb-
lichen Vermögens berücksichtigt und können deshalb überhaupt nicht abgezogen werden: das gleiche
gilt iur die Schulden der in § 62 des Gesetzes erwähnten Lebensversicherung stalt rc.
3. Nicht abzugsfähig sind auch solche Beträge, die für Anschaffung und Herstellung von
solchen Vermögensstücken geschuldet werden, die der Vermögenssteuer nicht oder noch nicht unter-
liegen, also z. B. für alle nicht zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörigen Fahrnisse,
für steuerfreie Grundstücke und Gebäude, für Baulichkeiten, die noch nicht als Gebäude zu ver-
anlagen sind (§5 46 Absatz 4 dieser Verordnung) und auch nicht zum Betriebsvermögen gehören
(§ 50 Absatz 3 dieser Verordnung), für das unter die Befreiungsbestimmung des § 58 Absatz 2
des Gesetzes fallende landwirtschaftliche Betriebsvermögen u. s. w. Hierher gehören ferner die
Schulden für den Unterhalt (Wohnung, Kleidung, Verpflegung, Bedienung 2c.) des Steuer-
pflichtigen und seiner Familie. Alle diese Schulden sind jedoch nur dann nicht abzugsfähig,
wenn sie unmittelbar durch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensstücken der
bezeichneten Art entstanden sind, während Schulden, die zur Tilgung derartiger Verbindlichkeiten
eingegangen sind, abgezogen werden dürfen. Hiernach darf beispielsweise eine Darlehensschuld,
die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten eingegangen worden ist, abgezogen werden
und ebenso die Anlehensschuld einer Gemeinde, auch wenn sie zur Bestreitung des Aufwands
für steuerfreie Vermögensteile wie Schulhäuser 2c. aufgenommen worden ist. Beträgc, die gemeinsam
für steuerpflichtige und steuerfreie Vermögensstücke, ohne daß eine Ausscheidung möglich ist,
geschuldet werden, wie z. B. der Kaufpreis für ein samt Haushaltungsfahrnissen gekauftes
Gebäude, sind nur mit dem verhältnismäßigen Teilbetrag abzugsfähig.
4. Nicht abzugsfähig sind auch die Eigentümerhypotheken und Eigentümergrundschulden, da
ihnen eine Schuld nicht zugrunde liegt.