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des Gesetzes.
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Ende des folgenden Jahres. Hat die Steuerpflicht zwischen dem 1. April des einen und dem
1. April des nächstfolgenden Jahres begonnen und wieder geendigt, so erstreckt sich der Steuer
ansatz auf die Zeit vom Beginn bis zum Erlöschen der Steuerpflicht.
2. Ist ein Steuerpflichtiger insbesondere infolge eines Wohnsitzwechsels innerhalb des
Großherzogtums in einer anderen Gemarkung als seither zu veranlagen, so hat dies ein
Erlöschen und den Wiederbeginn seiner Steuerpflicht nicht zur Folge: seine Steueranlage bleibt
vielmehr ununterbrochen und insolange unverändert weiter bestehen, als nicht nach § 11 des
Gesetzes eine Erhöhung oder Minderung des Vermögenssteueranschlags eintritt. Das bei Wohn
sitzueränderungen einzuhaltende Verfahren ist in § 12 Absatz 3 des Gesetzes und § 11 dieser
Verordnung geregelt.
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1. Eine Anderung in der Höhe der Veranlagung tritt ein, wenn nach den
Verhältnissen des Steuerpflichtigen am 1. April eines Jahres das steuerbare Vermögen sich
so erhöht oder gemindert hat, daß dafür ein anderer Vermögenssteueranschlag zu bilden ist.
Dabei ist jede Anderung des Steuerwerts der Grundstücke oder der Gebäude eines Pflichtigen
zu berücksichtigen, während eine Erhöhung des Betriebs= oder Kapitalvermögens im Betrage
von weniger als 1000 .X und eine Verminderung der Schulden um weniger als 1000 4.
— mit Ausnahme der Fälle des § 12 Absatz 2 dieser Verordnung — außer Betracht bleibt.
2. Bei Feststellung des Standes des steuerbaren Vermögens auf den obigen Zeitpunkt
bleiben zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem nächstfolgenden 1. April oder zwischen
dem 1. April des einen und dem 1. April des folgenden Jahres eingetretene, am nächsten
1. April aber nicht mehr bestehende Erhöhungen oder Minderungen des steuerbaren Vermögens
außer Betracht.
3. Der sich aus dem so festgestellten steuerbaren Vermögen ergebende Vermögenssteuer
anschlag (8§ 8 des Gesetzes) tritt mit dem Anfang des auf den 1. April nächstfolgenden
Kalenderjahres in Kraft.
4. Ist die Anderung aber derart erheblich, daß der Vermögenssteueranschlag sich um
mindestens ein Fünftel und gleichzeitig um 10 000 .∆ erhöht oder mindert, so wird die neue
Vermögenssteueranlage schon mit dem Anfang desjenigen Monats wirksam, seit dessen erstem
Tage das steuerbare Vermögen mindestens schon so viel oder — bei Minderungen — höchstens
noch so viel beträgt als an dem maßgebenden 1. April. Von einem späteren Zeitpunkt, als
vom maßgebenden 1. April an, kann die geänderte Veranlagung also keinenfalls eintreten.
5. Auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen wird jedoch eine Minderung der Steueranlage
mit rückwirkender Kraft auch unter den in § 11 Absatz 4 des Gesetzes angegebenen Voraus-
setzungen vorgenommen. Wird um eine Minderung nachgesucht, weil zwischen dem 1. April
zweier Jahre zunächst eine Minderung des Steueranschlags um mindestens ein Fünftel ein-
getreten und später die Steuerpflicht im Großherzogtum durch Wegfall der persönlichen Voraus-
setzungen überhaupt erloschen ist, so wird die Steuerminderung nach dem Stande des steuer-
baren Vermögens zur Zeit des Eintritts der Verhältnisse bemessen, die das Erlöschen der
Steuerpflicht begründen.