Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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des Gesetzes. 
728 Lii. 
Ende des folgenden Jahres. Hat die Steuerpflicht zwischen dem 1. April des einen und dem 
1. April des nächstfolgenden Jahres begonnen und wieder geendigt, so erstreckt sich der Steuer 
ansatz auf die Zeit vom Beginn bis zum Erlöschen der Steuerpflicht. 
2. Ist ein Steuerpflichtiger insbesondere infolge eines Wohnsitzwechsels innerhalb des 
Großherzogtums in einer anderen Gemarkung als seither zu veranlagen, so hat dies ein 
Erlöschen und den Wiederbeginn seiner Steuerpflicht nicht zur Folge: seine Steueranlage bleibt 
vielmehr ununterbrochen und insolange unverändert weiter bestehen, als nicht nach § 11 des 
Gesetzes eine Erhöhung oder Minderung des Vermögenssteueranschlags eintritt. Das bei Wohn 
sitzueränderungen einzuhaltende Verfahren ist in § 12 Absatz 3 des Gesetzes und § 11 dieser 
Verordnung geregelt. 
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1. Eine Anderung in der Höhe der Veranlagung tritt ein, wenn nach den 
Verhältnissen des Steuerpflichtigen am 1. April eines Jahres das steuerbare Vermögen sich 
so erhöht oder gemindert hat, daß dafür ein anderer Vermögenssteueranschlag zu bilden ist. 
Dabei ist jede Anderung des Steuerwerts der Grundstücke oder der Gebäude eines Pflichtigen 
zu berücksichtigen, während eine Erhöhung des Betriebs= oder Kapitalvermögens im Betrage 
von weniger als 1000 .X und eine Verminderung der Schulden um weniger als 1000 4. 
— mit Ausnahme der Fälle des § 12 Absatz 2 dieser Verordnung — außer Betracht bleibt. 
2. Bei Feststellung des Standes des steuerbaren Vermögens auf den obigen Zeitpunkt 
bleiben zwischen dem Beginn der Steuerpflicht und dem nächstfolgenden 1. April oder zwischen 
dem 1. April des einen und dem 1. April des folgenden Jahres eingetretene, am nächsten 
1. April aber nicht mehr bestehende Erhöhungen oder Minderungen des steuerbaren Vermögens 
außer Betracht. 
3. Der sich aus dem so festgestellten steuerbaren Vermögen ergebende Vermögenssteuer 
anschlag (8§ 8 des Gesetzes) tritt mit dem Anfang des auf den 1. April nächstfolgenden 
Kalenderjahres in Kraft. 
4. Ist die Anderung aber derart erheblich, daß der Vermögenssteueranschlag sich um 
mindestens ein Fünftel und gleichzeitig um 10 000 .∆ erhöht oder mindert, so wird die neue 
Vermögenssteueranlage schon mit dem Anfang desjenigen Monats wirksam, seit dessen erstem 
Tage das steuerbare Vermögen mindestens schon so viel oder — bei Minderungen — höchstens 
noch so viel beträgt als an dem maßgebenden 1. April. Von einem späteren Zeitpunkt, als 
vom maßgebenden 1. April an, kann die geänderte Veranlagung also keinenfalls eintreten. 
5. Auf Ansuchen eines Steuerpflichtigen wird jedoch eine Minderung der Steueranlage 
mit rückwirkender Kraft auch unter den in § 11 Absatz 4 des Gesetzes angegebenen Voraus- 
setzungen vorgenommen. Wird um eine Minderung nachgesucht, weil zwischen dem 1. April 
zweier Jahre zunächst eine Minderung des Steueranschlags um mindestens ein Fünftel ein- 
getreten und später die Steuerpflicht im Großherzogtum durch Wegfall der persönlichen Voraus- 
setzungen überhaupt erloschen ist, so wird die Steuerminderung nach dem Stande des steuer- 
baren Vermögens zur Zeit des Eintritts der Verhältnisse bemessen, die das Erlöschen der 
Steuerpflicht begründen.
	        
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