Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

LII. 733 
§ 19. 
1. Die Witwe des Erblassers ist zu der in § 17 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung und Zu § 17 des 
Steuernachzahlung dann nicht verpflichtet, wenn sie dauernd von ihrem Manne getrennt gelebt hat Geietzes. 
und deshalb nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes mit ihrem Vermögen selbständig zu veranlagen war. 
Sie hat jedoch auch in diesem Falle die erwähnten Verpflichtungen, wenn sie Erbin ihres Mannes ist. 
2. Die Anmeldung und Nachzahlung nach § 17 des Gesetzes erstreckt sich nur auf die- 
jenigen Beträge, die infolge unterlassener oder unrichtiger Erklärung des Erblassers über sein 
Betriebs= und Kapitalvermögen und seine Schulden zu wenig entrichtet worden sind. Ist infolge 
unrichtiger Veranlagung des liegenschaftlichen Vermögens zu wenig Vermögenssteuer entrichtet 
worden, so ist die Steuer von den Erben nur im einfachen Betrag nachzuzahlen. 
3. Ist die Aufnahme einer Verlassenschaft gegen Ende des sechsten Monats vom Todestage des 
Erblassers an noch nicht so weit vorgeschritten, um beurteilen zu können, ob der Verstorbene seiner 
Steuerpflicht vollständig genügt hat, so wird den Personen, die nach § 17 des Gesetzes zur Anmeldung 
der zur Ungebühr frei gebliebenen Beträge und zur Steuernachtragszahlung verpflichtet sind, auf 
Ansuchen die Frist zur Abgabe der Anmeldung und zur Steuernachtragszahlung vom Steuer- 
kommissär den Umständen entsprechend verlängert werden. 
4. Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. In dem letzteren Falle 
sind sie vom Steuerkommissär zu Protokoll zu nehmen. 
5. Die Anmeldung soll enthalten: 
a. Name, Stand und Wohnort des Erblassers und seinen Todestag; 
b. Name, Stand und Wohnort, wo nötig auch die Wohnung des anmeldenden Erben, 
zutreffendenfalls der anmeldenden Witwe des Erblassers; 
den Betrag der ganzen Verlassenschaft, getrennt nach den einzelnen Vermögensteilen 
und den Betrag der Schulden; 
den den Anmeldenden zugefallenen Erb= oder Gemeinschaftsanteil; 
e. Datum und Unterschrift des Anmeldenden. 
6. Die Anmeldung kann auch von sämtlichen Erben und der Witwe gemeinschaftlich oder 
von einer dieser Personen namens aller Beteiligten eingereicht werden und hat in diesen Fällen 
den Erbteil eines jeden von ihnen zu bezeichnen. 
7. Wenn die Anmeldung von einem Erben nur für seine Person und seinen Erbteil 
abgegeben wird, so bleiben die übrigen Erben oder die Witwe zur Einreichung von Erklärungen 
auch ihrerseits verpflichtet. 
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II. Veranlagung des Ciegenschaftsvermögens 
A. Beranlagung der Waldungen. 
8 20. 
1. Für die Veranlagung eines Grundstücks als Wald im Sinne des § 18 des Gesetzes ist Zu § 18 
seine Benützungsart entscheidend; ob es unter forstpolizeilicher Aufsicht steht oder nicht, ist gleich= des Geseres. 
gültig. Eichenschälwaldungen sind der Holzerzeugung gewidmet und deshalb als Wald zu ver-
	        
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