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Steuerfreiheit wird aber insbesondere dann versagt werden, wenn landwirtschaftlich umgetriebenes
Gelände unter Niederlegung der Gutsgebäulichkeiten zu Spekulationszwecken aufgeforstet wird.
3. Die bis zum 1. April aufgeforsteten nach § 19 Absatz 1 und 2 des Gesetzes steuer-
freien Grundstücke werden beim nächsten Ab= und Zuschreiben abgeschrieben und bei dem
20 Jahre darauf folgenden Ab= und Zuschreiben als Wald neu veranlagt. Diese Abschreibung
und Neuveranlagung eines Grundstücks tritt bei der Vermögenssteuerveranlagung des betreffenden
Steuerpflichtigen nach Maßgabe von § 11 Absatz 2 oder 3 des Gesetzes in Wirksamkeit.
4. Bei der Veranlagung von Waldgrundstücken, die noch Steuerfreiheit auf Grund von
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1886') genießen, ist bei dem auf den Ablauf
der 20jährigen Steuerfreiheit folgenden Ab= und Zuschreiben nach Absatz 3 zu verfahren.
5. Andere Ausnahmen von der Veranlagung als die des § 19 des Gesetzes bestehen bei
den Waldungen nicht. Nur wenn ein Waldstück als Bestandteil der Hofraite eines steuerfreien
Gebäudes (§ 41 Absatz 2 des Gesetzes) anzusehen ist, ist es wie dieses steuerfrei (§ 45 Absatz 2
dieser Verordnung).
§22.
1. Die nach dem Gesetz vom 9. August 1900 vollzogene Neueinschätzung der Waldungen gu 8 20 des
bleibt in Kraft bis durch ein späteres Gesetz die Vornahme einer neuen Einschätzung angeordnet Gesezes.
wird. Außer den im Einführungsjahr vorzunehmenden Anderungen der Waldeinschätzungen
(§ 63 dieser Verordnung) werden solche nur in den Fällen der §8 21 bis 24 des Gesetzes
vorgenommen.
2. Andere als die bereits seither veranlagten Waldlasten sind nach § 11 des Gesetzes vom
9. August 1900**) an dem Vermäögenssteuerwert der Waldungen nicht abziehbar. In der Hand
des Berechtigten sind die Waldlasten nicht steuerpflichtig (§ 1 Absatz 2 dieser Verordnung).
3. Erlischt eine Waldlast ganz oder teilweise, so ist nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes zu
verfahren.
6#23.
Auf Grund des § 21 des Gesetzes können nur solche Fehler berichtigt werden, die nicht 3 , b! 21 bes
reine Schätzungsfehler sind, insbesondere also Rechenfehler, Schreibfehler, Verwechselungen der Gesebes.
Grundstücke, Unrichtigkeiten im Flächenmaß der Grundstücke, Veranlagung auf den unrichtigen
Steuerpflichtigen und dergleichen. (Vergleiche auch 8 30 dieser Verordnung.) Die Beseitigung
von Schätzungsfehlern ist nur nach Maßgabe von 8 23 Absatz 2 des Gesetzes zulässig.
*) Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. März 1886, die Katastrierung neu angelegter Waldungen betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 79), lautet: Gelände, welches erstmals zu Wald angelegt wird, bleibt, vom Beginn des ersten
Jahres der Waldanlage an gerechnet, 20 Jahre lang von der Grundsteuer frei.
**) Der § 11 des Gesetzes vom 9. August 1900, die Einschätzung der Grundstücke und Gebände betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 887), lautet: Aus der Vervielfältigung des für das Hektar Wald ermittelten Wertes mit dem Flächen-
gehalte des einzelnen Waldgrundstücks ergibt sich dessen Steuerwert, welcher jedoch um den Wert derjenigen Waldlasten gemindert
wird, deren Steuerkapital schon bisher nach Artikel 12 bis 15 des Gesetzes vom 23. März 1854 am Steuerkapital des Waldes
in Abzug gekommen war. Als Wert dieser Waldlasten gilt deren auf Grund jenes Gesetzes festgestelltes Steuerkapikal unter
Zugrundelegung der Holzpreise der Jahre 1895 bis mit 1899. Sind die Waldlasten inzwischen teilweise erloschen, so kommt
nur ein der noch bestehenden Last entsprechender Wertsteil in Abzug.