Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Zu § 23 
Absatz 2 des 
Gesetzes. 
Zu g8 24 
bis 26 des 
Gesetzes. 
736 LII. 
8 24. 
1. Eine Anderung der Veranlagung eines Waldes nach § 23 Absatz 2 des Gesetzes ist 
zulässig, wenn eine Nachprüfung der bestehenden Veranlagung nach den Bestimmungen der 
§§ 25 und 26 des Gesetzes einen um zehn Prozent höheren oder niedrigeren Wert ergibt, 
gleichviel ob die Wertsänderung auf Schätzungsfehlern bei der vorgenommenen Veranlagung 
beruht oder durch später eingetretene Veränderungen herbeigeführt ist, insbesondere also wenn 
der normale Haubarkeitsertrag oder die Vorerträge (§ 25 Absatz 2 des Gesetzes) bei der Ein- 
schätzung unrichtig festgestellt worden sind oder sich nach der Einschätzung geändert haben. 
Dagegen kann infolge der Steigerung oder Minderung der Holzpreise eine Anderung der Ver- 
anlagung nicht eintreten. Bei Vornahme der erwähnten Anderungen sind deshalb auch gemäß 
§26 Ziffer 3 des Gesetzes die Holzpreise aus den Jahren 1895 bis 1899 zugrunde zu legen. 
2. Verlangt ein Steuerpflichtiger eine derartige Anderung der Veranlagung eines Waldes, 
so hat er die Tatsachen, auf die sich sein Begehren stützt, in ausreichender und glaubhafter 
Weise anzugeben. Ebenso hat der Schatzungsrat, wenn er von sich aus eine solche Anderung 
vornehmen will, die die Anderung bedingenden Tatsachen in zuverlässiger Weise festzustellen. 
In allen Fällen aber ist das zuständige Forstamt um eine gutächtliche Außerung zu ersuchen. 
8 25. 
1. Die Veranlagung neu zugehender Waldungen nach den Steuerwerten gleichartiger 
Waldungen der nämlichen oder einer benachbarten Gemarkung wird der Schatzungsrat in der 
Regel von sich aus vollziehen können. In Zweifelsfällen ist das zuständige Forstamt um eine 
gutächtliche Außerung zu ersuchen. 
2. Kann ein neu zugehender Wald nicht unter eine bereits bestehende Schätzung eingereiht 
werden, so hat das zuständige Forstamt auf Ersuchen des Steuerkommissärs den der Besteuerung 
zugrunde zu legenden Hektarwert zu ermitteln. Dabei ist nach §§ 25 und 26 des Gesetzes unter 
Zugrundelegung der nach § 77°) des Gesetzes vom 9. August 1900 ermittelten Holzpreise aus 
den Jahren 1895 bis 1899 und unter Beachtung der zu dem letztgenannten Gesetz von der 
Steuerdirektion erlassenen besonderen Dienstvorschriften über die Einschätzung der Waldungen 
zu verfahren. 
3. Unter den normalen Bewirtschaftungs= und Verwaltungskosten (8 25 Absatz 1 des 
Gesetzes) ist der tatsächliche Aufwand des betreffenden Waldbesitzers zu verstehen, insoweit er 
*) Der § 7 des Gesetzes vom 9. August 1900, die Neueinschätzung der Grundstücke und Gebäude betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 887), lautet: Der Preis jeder Holzart und jedes Holzsortiments wird nicht für jeden einzelnen 
Wald, sondern je für sämtliche Waldungen eines Bezirks, für dessen Holzerzeugnisse beiläufig gleiche Preisverhältnisse bestehen, 
festgestellt. Dabei dient der Durchschnitt der Preise, welche für die betreffende Holzart und das betreffende Holzsortiment in 
den fünf Jahren von 1895 bis mit 1899 aus dem im Haubarkeitsalter beziehungsweise als Vorertrag geschlagenen Erwachse 
von Waldungen des Bezirks erzielt worden sind, nach Abzug der in diesen Preisen begriffenen Zurichtungskosten (Hauer.-, 
Setzer= und Bringerlöhne) als Grundlage. 
Mangelt es in einem Bezirk aus der Preisperiode an zuverlässigen Preisen, so sind die Preise benachbarter Bezirke zu 
Hilfe zu nehmen, jedoch entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, je nachdem die Holzabsatzverhältnisse dieser Nachbarbezirke 
ungünstiger oder günstiger sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.