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nicht als übermäßig anzusehen und dementsprechend zu kürzen ist. Meliorationskosten, ius-
besondere auch die Kosten für Wegneubauten zählen nicht zu den abzugsfähigen Bewirtschaftungs-
kosten; ebenso nicht die Ausgaben für den Jagdbetrieb.
4. Der Berechnung der Bewirtschaftungs= und Verwaltungskosten (ausschließlich der Holz-
zurichtungskosten) ist p soweit überhaupt möglich — der Durchschnitt der letzten fünf Jahre
oder, wenn nötig, wie z. B. bei aussetzenden Betrieben, auch ein längerer, zehn= und mehr-
jähriger Durchschnitt zugrunde zu legen.
5. Der Flächengehalt des neueinzuschätzenden Waldes ist dem Katastervermessungswerk zu
entnehmen. Ist ein solches noch nicht vorhanden, so wird derjenige Flächengehalt angenommen, mit
dem das Grundstück bisher zur Stener veranlagt war, sofern nicht der Steuerpflichtige eine
andere zuverlässige Vermessungsurkunde vorlegt. Zur Vorlage einer solchen ist dieser im
geeigneten Falle aufzufordern.
* 26.
1. Behufs Fortführung der Waldeinschätzungen haben die Forstämter den Steuerkommissären
alljährlich spätestens auf 1. März die ihnen bekannt gewordenen Neuaufforstungen, Wald-
ausstockungen, Ablösungen von Waldlasten, sowie etwa wahrgenommene Unrichtigkeiten in der
Veranlagung der Waldungen — getrennt für jede Gemarkung — mitzuteilen und ihnen auf
Ansuchen (§ 20 Absatz 7, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 1 und 2 dieser Ver-
ordnung) die erforderliche Auskunft zu erteilen.
2. Im übrigen finden die unter Abschnitt 11 B 1 gegebenen Vorschriften über das Ab-
und Zuschreiben der sonstigen Grundstücke hier entsprechende Anwendung.
B. Veranlagung der sonstigen Grundstücke und des Bergwerkseigentums.
1. Veranlagung der sonstigen Grundstücke.
§ 27.
1. Bei der Veranlagung der Grundstücke bleiben Erzeugnisse, die den jährlichen Ernte-
ertrag ausmachen, außer Betracht: Erzeugnisse und Gewächse von längerem Bestande dagegen,
wie Bäume, Reben und dergleichen sind mit dem Grund und Boden zu veranlagen, solange
sie mit ihnen verbunden sind. Künstlich mit dem Boden verbundene Sachen sind — sofern
§s sich nicht um Gebände im Sinne von § 38 des Gesetzes handelt — zum Betriebsvermögen
zn rechnen, wenn sie, wie z. B. Wasserbauten, Brücken, Gleisanlagen, Rebpfähle, Hopfenstangen
aund dergleichen einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmen gewidmet sind (§ 49
Absatz 1 dieser Verordnung), andernfalls sind sie überhaupt nicht vermögensstenerpflichtig.
2. Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, wie Grund-
zerechtigkeiten sowie auf dem Besitz bestimmter Grundstücke haftende, dem Bürgergenuß ähnliche
Rechte (§ 104 Absatz 2 der Gemeindcordnung) sind ebenfalls nicht Gegenstand der Veranlagung,
Geseyes= und Verordnungsblat! 1000 104
Zu § 28
des Gesetzes.
Zu 8 29
des Gesetzes.