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des Gesetzes.
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wie andererseits auch Grundlasten bei Feststellung des Steuerwerts der Grundstücke außer
Betracht bleiben.
3. Der Wert der Wasserkräfte eines Wasserlaufs zählt nicht zum Liegenschaftsvermögen,
sondern ist als Bestandteil des Betriebsvermögens zu veranlagen, insoweit sie für eine gewerbliche
oder landwirtschaftliche Unternehmung benützbar gemacht sind. (§ 52 Ziffer 1 des Gesetzes.)
1. „Offentlichen Zwecken“ im Sinne des § 30 Ziffer 1 des Gesetzes dient ein Grundstick
dann, wenn es Zwecken der Allgemeinheit dient, nicht wenn es erst später solchen Zwecken
dienen soll. Steuerfrei ist hiernach insbesondere das Gelände des Bahnkörpers der Staats-
eisenbahn einschließlich desjenigen der Bahnhöfe, der Einschnitte, Düämme u. s. w., ferner der
Grundstücksbesitz der dem Staat, einem Kreis oder einer Gemeinde gehörigen Besserungs-
heilanstalten und dergleichen, insoweit er den Zwecken dieser Anstalten unmittelbar dient.
2. Grundstücke des Staats 2c., die unmittelbar den Zwecken bestimmter Personen dienen,
wie in der Regel verpachtete Grundstücke, sind auch dann nicht steuerfrei, wenn der erlöse
Pachtzins öffentlichen Zwecken zugeführt wird. Durch die Verpachtung eines staatlichen v.
Grundstücks wird es jedoch nicht in jedem Falle dem öffentlichen Zweck entzogen. Ein Grund
stück kann vielmehr auch zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks verpachtet werden, so daß
die privatwirtschaftliche Benützung durch den Pächter hinter den öffentlichen Zweck zurücktrit.
Dies ist z. B. der Fall bei den verpachteten Lagerplätzen der Staatseisenbahnverwaltung, sofern
die Verpachtung im Interesse des Eisenbahnverkehrs erfolgt und der Pächter das Grundstück
zu Zwecken des Stapel= und Umschlagverkehrs benützt.
3. Die Grundstücke des Domänenärars sind nicht wie die übrigen Grundstücke des
badischen Staats von der Veranlagung befreit, abgesehen von den Fällen, in denen Stener
freiheit ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers lediglich wegen der Zweckbestimmug
des Grundstücks gewährt wird, so z. B. in den Fällen des § 30 Ziffer 2 bis 4 des Gesetzes
oder wenn das Domänenärar dem Staat ein Grundstück zur unentgeltlichen Benützung fir
öffentliche Zwecke überläßt. — Vergleiche auch § 5 Absatz 2 dieser Verordnung.
4. Die Grundstücke der Staatssalinen sind nur in dem im Gesetz bezeichneten Umfang
von der Veranlagung befreit; die der Salzgewinnung dienenden Grundstücke sind demnach zu
veranlagen.
5. Unter „öffentlichen Wegen“ sind die Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege im
Sinne des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 28)
zu verstehen. Was als „öffentliche Gewässer“ und „natürliche nicht öffentliche Wasserläufe“
anzusehen ist, ergibt sich aus §§ 1 und 2 des Wassergesetzes vom 26. Juni 1899 (Gesegzes-
und Verordnungsblatt Seite 309). Hiernach sind auch die dem öffentlichen Gebrauchszweck
dienenden Häfen nicht zu veranlagen. Wie die öffentlichen Wege, Gewässer 2c. selbst sind auch
die zugehörigen Böschungen, Einschnitte, Dämme, Materiallagerplätze und dergleichen zu behandeln.
6. Die in § 30 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes aufgeführten Grundstücke sind schlechthm
steuersrei ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; entscheidend ist lediglich ihre Zwek-