Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

742 LII. 
2. Die in Artikel 11 des Ortsstraßengesetzes vom 20. Februar 1868 (in der Fassung 
vom 6. Juli 1896, Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 213) vorgesehene Neueinteilung von 
bebauungsfähigen Grundstücken wird in der Regel bereits einzeln geschätzte Grundstücke betreffen. 
In diesem Falle hat eine vollständig neue Schätzung derselben unter Zugrundelegung der neuen 
Flächenmaße stattzufinden. Etwa noch klassifiziertes Gelände ist bei diesem Anlaß aus der 
Klasseneinteilung herauszunehmen und besonders zu veranlagen. 
34. 
Zu 8 85 1. Wenn eine Hofraite oder ein als Bestandteil einer solchen geltendes Grundstück (§ 41 
des Gesetzes. Absatz 1 und 2 des Gesetzes) zu Wald angelegt wird und die Eigenschaft der Hofraite verliert, 
so hat die Neuveranlagung nach § 24 des Gesetzes zu geschehen. Die Eigenschaft als Hofraite 
geht auch dann verloren, wenn das Gebäude, zu dem sie gehört, niedergerissen oder zerstört 
wird; in diesem Falle ist das Grundstück einschließlich des seither überbauten Teiles (etwa 
als Bauplatz) neu zu veranlagen. 
2. Grundstücke können neu entstehen, insbesondere durch Verlandung von Altwassern, in- 
folge von Flußkorrektionen und dergleichen. Seither wertlose und deshalb nicht veranlagte 
Grundstücke (§ 28 Absatz 8 dieser Verordnung) sind einzuschätzen, sobald sie einen Verkehrs- 
wert erlangt haben. 
3. Wenn eine Gemarkung oder ein Teil einer solchen in eine andere Gemarkung übergeht 
oder wenn eine neue Gemarkung gebildet wird, erläßt die Steuerdirektion nach Maßgabe der 
gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall die erforderlichen besonderen Weisungen. 
3u 6 1. Ist in den Fällen der §§ 32 bis 35 des Gesetzes und der §§ 31 bis 34 dieser Ver- 
m ordnung landwirtschaftliches Gelände — Hausgärten, Gartenland, Ackerfeld, Wiesen, Weinberge, 
Kastanienpflanzungen (§ 20 Absatz 1 dieser Verordnung), Reutfeld, Weidland — anderweitig 
oder neu zu veranlagen, so ist das Grundstück in der Regel in eine der bestehenden Klassen 
der Gemarkung einzureihen, der es nach seiner Kulturart und seinem laufenden Wert zur Zeit 
der Veranlagung angehört. Nur wenn solches Gelände Bauplatzeigenschaft besitzt oder aus 
sonstigen Gründen eine Ausnahme von der klassenweisen Katastrierung sich empfiehlt (§ 32 
Absatz 4 bis 7 dieser Verordnung), ist die Einzelschätzung nach § 36 Ziffer 2 des Gesetzes 
vorzunehmen. 
2. Die Bildung neuer Klassen kann insbesondere in Frage kommen, wenn in einer Ge- 
markung neue Kulturarten oder neue Geländeflächen entstehen (§ -34 Absatz 2 dieser Ver- 
ordnung), die ihrem laufenden Wert nach in keine der bestehenden Klassen passen, ferner 
wenn für eine größere Anzahl von Grundstücken der gleichen Kulturart dargetan wird, daß 
sie ihrem Wert nach in keine der vorhandenen Klassen mehr passen (vergleiche § 32 Absatz 1 
dieser Verordnung), bei größeren Gemarkungsgrenzverlegungen und Einverleibungen ganzer 
Gemarkungen, bei Feldbereinigungen (§ 33 Absatz 1 dieser Verordnung) und der Veranlagung 
neu entstandener Gemarkungen.
	        
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