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zu bieten im stande sind, beispielsweise der in der Gemarkung in den dem Schätzungsjahre
vorausgegangenen fünf Jahren etwa erzielten normalen Kaufspreise, des Durchschnitts der
üblichen Pachtzinse, der Lage der Grundstücke und ihrer Ertragsfähigkeit, die sie bei rationeller
Bewirtschaftung aufzuweisen haben. Fehlt es an derartigen Anhaltspunkten, so ist der Hektar-
wert durch Vergleichung mit dem Hektarwert der anderen Klassen der gleichen oder einer anderen
Kulturart der gleichen Gemarkung oder einer benachbarten Gemarkung mit ähnlichen Werts-
verhältnissen abzuschätzen.
5. Für die Stenerveranlagung ist der durch die Katastervermessung und die Fortführung
der Lagerbücher festgestellte Flächengehalt der Grundstücke maßgebend.
6. Der Hektarwert einer Klasse ist auf einen durch 50 teilbaren Markbetrag, der Steuer-
wert der einzelnen in Klassen eingeteilten Grundstücke in vollen Markbeträgen festzusetzen.
7. Die Beschlüsse des Schatzungsrats über die Bildung neuer Klassen und ihrer Hektar-
werte bedürfen nach § 37 Absatz 2 des Gesetzes der Genehmigung der Stenerdirektion. Diese
prüft die Beschlüsse in sachlicher und formeller Beziehung und ordnet, wo sie es für erforderlich
erachtet, weitere Erhebungen an. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, so hat sie dem Schatzungs-
rat zunächst Gelegenheit zu weiterer Begründung seiner Ansicht zu geben. Vor Abgabe einer
Erklärung kann der Schatzungsrat, wenn er es für geboten erachtet, die einzelnen beteiligten
Eigentümer hören. Sodann entscheidet die Steuerdirektion nach freiem Ermessen über die
Beschlüsse des Schatzungsrats. In jeder Lage des Verfahrens ist die Stenerdirektion befugt,
nach ihrem Ermessen Sachverständige zu hören.
§5 36.
Zus:36 Ziffer2 1. Ist in den Fällen der §8§ 32 bis 35 des Gesetzes nicht zu klassifizierendes Gelände
des Gesetes. (insbesondere Baugelände, Arbeits= und Niederlageplätze, Stein= und Gipsbrüche, Fischweiher,
Kies-, Sand-, Ton-, Mergel= und Torfgruben) einzuschätzen, so sind bei der Ermittelung seines
laufenden Werts d. i. desjenigen Werts, den es bei Fortdauer seiner jetzigen Bestimmung im
gewöhnlichen freien Verkehr für jeden Besitzer hat, gemäß § 36 Ziffer 2 des Gesetzes insbesondere
etwa vorhandene, als normal anzusehende Kaufpreise zu berücksichtigen. Nötigenfalls ist der
Steuerwert durch Vergleichung mit anderen einzeln geschätzten Grundstücken mit ähnlichen Werts-
verhältnissen zu schätzen. Auch von dem in § 37 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Hilfsmittel
ist geeignetenfalls Gebrauch zu machen.
2. Handelt es sich um die Einzelschätzung von zu einem Hofgut gehörigem landwirtschaft.
lichem Gelände (§ 32 Absatz 6 dieser Verordnung), so kommen bei der Schätzung des laufenden
Werts außer den etwa vorhandenen als normal zu erachtenden Kauppreisen auch die Lage, die
Pachtzinse und der Ertragswert des Gutes sowie die Steuerwerte bereits eingeschätzter Hofgüter
und die Angaben der Stenerpflichtigen selbst (§ 37 Absatz 1 des Gesetzes) als Anhaltspunkte
in Betracht.
3. Die Bestimmung des § 35 Absatz 5 dieser Verordnung gilt auch hier.
4. Der Steuerwert eines einzeln geschätzten Grundstücks ist in vollen Markbeträgen fest.
zusetzen.