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§ 37.
1. Die Fortführung und Berichtigung des Grundstückskatasters erfolgt von Amts wegen Zu s 3 des
durch den zuständigen Schatzungsrat (§ 15 Absatz 1 dieser Verordnung) nach den Vorschriften Geiebes-
des Veranlagungsgesetzes und der zugchörigen Vollzugsvorschriften. Der Steuerpflichtige hat
somit keine Steuererklärung über den Wert seiner Grundstücke abzugeben. (§ 12 Absatz 1 des
Gesetzes) Der Schatzungsrat wie der Steuerkommissär ist jedoch befugt, wenn er es für zweck-
mäßig erachtet, den Steuerpflichtigen zu der Angabe des Werts seiner nicht klassifizierten Grund-
stücke aufzufordern. Durch eine solche Auskunftserteilung wird der Steuerpflichtige in seinem
Beschwerderecht nicht beschränkt. Die Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung hat auch nicht
den Verlust der Rechtsmittel zur Folge und ist auch nicht strafbar. Aber auch der Schatzungsrat
ist an die gemachten Angaben nicht gebunden, kann sie vielmehr nach seinem Ermessen verwerten.
2. Anträge auf Abänderung und Berichtigung des Grundstückskatasters und alle sonstigen
sich hierauf beziehenden Gesuche sind von den Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der für das
Steuer-Ab= und Zuschreiben festgesetzten Frist unter entsprechender Begründung bei dem zu-
ständigen Schatzungsrat oder Steuerkommissär schriftlich oder mündlich einzureichen. Mündlich
vorgetragene Gesuche sind zu Protokoll zu nehmen und vom Gestuchsteller unterschriftlich zu
bestätigen.
3. Im Grundbuch eingetragene Eigentumsveränderungen, die einen Wechsel der Person
des Steuerpflichtigen zur Folge haben, werden stets von Amtswegen festgestellt. Anderungen
in der Person des Steuerpflichtigen, bei denen ein Eintrag im Grundbuch nicht geboten ist,
die dem Schatzungsrat oder Steuerkommissär aber angezeigt oder sonst bekannt werden, sind
ebenfalls zu berücksichtigen, sofern die das Ab= und Zuschreiben bedingenden Tatsachen mit
ausreichender Sicherheit feststehen. Beim Steuer-Ab= und Zuschreiben sind jeweils die bis zum
1. April einschließlich eingetretenen Eigentumsveränderungen zu berücksichtigen.
4. Auch bei allen sonstigen Änderungen, Berichtigungen und Neuveranlagungen sind
beim jährlichen Steuer-Ab= und Zuschreiben nur solche Fälle zu berücksichtigen, in denen die
die Anderung 2c. begründende Tatsache in der Zeit bis zum 1. April (einschließlich) des laufenden
Jahres eingetreten ist. Die Berichtigung c. erfolgt auf Grund der Anzeigen oder Anträge
der Pflichtigen oder der bei den Grundbuchämtern vorhaudenen Materialien (vergleiche ins-
besondere § 16 der Grundbuchdienstweisung) oder auf Grund sonstiger Wahrnehmungen, ins-
besondere auch über die Wertsveränderungen der einzeln geschätzten Grundstücke.
5. Sowohl bei den Eigentumsveränderungen wie bei allen sonstigen Anderungen und
Berichtigungen der Veranlagung der Grundstücke ist der Zeitpunkt festzustellen, auf welchen die
die Anderung 2c. begründende Tatsache eingetreten ist. Kann dieser Zeitpunkt nicht festgestellt
werden, wie insbesondere in den Fällen des § 34 Ziffer 1, 2 und 4 des Gesetzes, so ist der
l. April des laufenden Jahres als dieser Zeitpunkt anzunehmen. Hiernach ist sodann zu
beurteilen, von welchem Zeitpunkt an die Vermögenssteueranlage in Wirksamkeit tritt (5 9
Absatz 6 und 7 dieser Verordnung).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 105