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2. Wenn Bergwerkseigentum durch eine Verleihungsurkunde neu begründet wird, so ist
es neu einzuschätzen.
3. Ist in den Fällen des Absatz 1 und 2 der Steuerwert des Bergwerkseigentums ander-
weitig oder neu zu ermitteln, so ist er nach seinem laufenden Wert zur Zeit der Schätzung
festzustellen, der insbesondere durch die Art und die in dem Felde zu erwartende Menge des
Minerals, auf welches das Bergwerkseigentum verliehen ist, bedingt wird. Als Anhaltspunkte
für die Schätzung kommen auch etwa vorhandene Kaufpreise in Betracht, ferner die Angaben
der Pflichtigen selbst, zu denen sie nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes veranlaßt werden können,
sowie der Steuerwert des bereits eingeschätzten Bergwerkseigentums. Soweit erforderlich, sind
zu der Schätzung Sachverständige beizuziehen.
4. Die Veranlagung des Bergwerkseigentums erfolgt gemarkungsweise: der für die Ge-
markung ermittelte Steuerwert ist in das Grundstückskataster dieser Gemarkung aufzunehmen.
Erstreckt sich das Bergwerkseigentum auf mehrere Gemarkungen, so ist die Schätzung zunächst
im ganzen durch den Schatzungsrat derjenigen Gemeinde zu bewirken, in der das Bergwerks-
grundbuch (88 226 bis 238 der Grundtuchsdienstweisung) geführt wird. Sodann ist die
Verteilung des Steuerwerts auf die beteiligten Gemarkungen den Verhältnissen entsprechend
vorzunehmen. In Ermangelung eines anderen Verteilungsmaßstabs ist der Verteilung lediglich
das auf die verschiedenen Gemarkungen entfallende Flächenmaß des Feldes zugrunde zu legen.
Die Schatzungsräte der beteiligten Gemarkungen haben sodann über den entsprechenden Teil
des Steuerwerts endgültig zu beschließen.
5. Im übrigen finden die Vorschriften des Abschnittes II B1 dieser Verordnung hier
entsprechende Anwendung.
C. Veranlagung der Gebäude.
41.
1. Mit dem Gebäude sind außer dem überbauten Platz, dem zugehörigen Hofraum und
den als Bestandteil der Hofraite anzusehenden Grundstücken (§ 41 Absatz 1 und 2 des Gesetzes)
nur die in § 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Sachen zu veranlagen. Andere Sachen,
wie insbesondere Einrichtungsgegenstände, die sich in gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Zwecken dienenden Gebäuden befinden und den gleichen Zwecken dienen, sind in der Regel nicht
mit den Gebäuden einzuschätzen, sondern als Betriebsvermögen zu behandeln (8 49 dieser
Verordnung).
2. Die Bestimmung in § 27 Absatz 2 dieser Verordnung über die Behandlung der mit
einem Grundstück verbundenen Rechte und Lasten gilt auch für die Gebäude. Die auf einem
Gebäude ruhenden Realprivilegien der Apotheken und Realwirtschaftsberechtigungen sind Be-
standteile des gewerblichen Vermögens (§ 52 Ziffer 5 des Gesetzes), bleiben daher bei der Ver
anlagung der Gebände außer Betracht.
105.
Zu # 38
des Gesetzes.