Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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den üblichen Mietzinsen, den Feuerversicherungsauschlägen, der Lage, der Zweckbestimmung 
auch die pfandgerichtlichen Schätzungen, die Steuereinschätzungen anderer Gebäude ähulicher 
Art und die nach § 18 des Gesetzes etwa erhobenen Angaben der Pflichtigen selbst zu dienen. 
6. Der Steuerwert der Gebäude ist auf durch 100 teilbare Markbeträge abzurunden; 
ist er auf mehrere Steuerpflichtige zu verteilen, so sind die Teilwerte auf durch zehn teilbare 
Markbeträge festzusetzen. 
III. Peranlagung des gewerblichen und des kandwirtschaftlichen Betriebsvermögens. 
A. Veranlagung des gewerblichen Vermögens. 
§ 17. 
1. Als gewerbliche Unternehmung gilt jede in der Absicht der Wiederholung und der Zuss9 nd0 
Gewinnerzielung vorgenommene, selbständige — d. i. auf eigene Rechnung unternommene — und des Geietzes 
erlaubte Arbeitstätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. 
Es gehören dazu also auch solche Tätigkeiten, welche der Gewerbeordnung nicht unterstehen, 
so z. B. die Fischerei, der Bergbau, das Apothekergewerbe u. s. w. Diejenigen Tätigkeiten, die 
im Sinne des Gesetzes nicht als gewerbliche Unternehmungen zu behandeln sind, sind in § 50 
Absatz 2 des Gesetzes bezeichnet. « 
2. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Unternehmung als im 
Großherzogtum betrieben anzusehen ist, ist in § 3 Absatz 2 des Gesetzes und § 2 dieser Ver- 
ordnung geregelt. 
3. Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften gelten bezüglich ihres gesamten Geschäfts- 
betriebs als gewerbliche Unternehmungen und sind mit ihrem gesamten steuerbaren gewerblichen 
Vermögen zu veranlagen, soweit nicht nach § 51 Ziffer 3 des Gesetzes Steuerbefreiung 
gewährt ist. 
4. Der Verkauf von land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von selbstbewirtschafteten 
(eigenen oder gepachteten) Grundstücken stammen, einschließlich des Verkaufs von auf solchen 
gehaltenen Tieren und deren Erzeugnissen, gilt nicht als gewerbliches Unternehmen im Sinne 
dieses Abschnitts N und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Land= und Forstwirt im 
Interesse einer geordneten Wirtschaftsführung, z. B. um seine Kunden befriedigen zu können, 
hin und wieder genötigt ist, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere von Dritten zuzukaufen. 
Dabei ist jedoch Voraussetzung, daß die land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse roh oder nach 
einer Bearbeitung verkauft werden, die noch im Bereiche des land= und forstwirtschaftlichen 
Betriebs liegt. Der Verkauf von selbstgewonnenen Erzengnissen, die einer Bearbeitung unter- 
zogen sind, die nicht mehr im Bereich der Land= und Forstwirtschaft liegt (z. B. die Brannt- 
weinbrennerei, das Mahlen von Getreide, das Sägen von Holz), ist daher als Gewerbsunter- 
nehmen anzusehen, vorausgesetzt, daß es sich nicht um einen vereinzelten, sondern regelmäßig 
wiederkehrenden Verkauf handelt.
	        
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