Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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der  dazu  gehoͤrigen  Stauanlagen  wird  durch  schiedsrichterliches  Verfahren  nach
Vorschrift  des  F.  15.  festgestellt.

g.  17.

Der  Verband  ist  dem  Oberaufsichtsrechte  des  Staates  unterworfen.
Dieses  Recht  wird  durch  die  Regierung  zu  Posen,  als  Landespolizeibehörde,
und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Staturs,  und  im  Uebrigen  in
dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden
der  Gemeinden  zustehen.

K.  18.
Wenn  die  Aufhebung  des  Staues  an  der  Stadtmühle  zu  Rogasen  er-Auflssung



folgt,  der  Meliorationsplan  (H.  1.)  ausgeführt  ist  und  die  hierfür  verwendeten  der  Cenossen-Kosten

  durch  die  Genossen  aufgebracht  und  berichtigt  sind,  hört  die  Genossen-  6

schaft  auf.

Die  Uferbesitzer  des  Potulic=  und  Welna-Flusses  haben  demnachst  die
nach  dem  Meliorationsplane  geräumten  Flußläufe  auf  Grund  der  ihnen  nach
7.  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  obliegenden  Verpflichtung  zu
unterhalten.

Der  Zeitpunkt  der  Auflösung  wird  durch  die  Regierung  in  Posen  festgesetzt
  und  drei  Monate  vorher  durch  das  Amtsblatt  bekannt  gemachr.

C.  19.

Abänderungen  dieses  Statutes  können  nur  mit  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.  «  «

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koͤniglichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Maͤrz  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

(Nr.  6045—604.)  (Nr.  6056.)

Abänderung
des  Statutes.