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innerhalb oder außerhalb Badens befinden, gleichzeitig einem inländischen und einem auswärtigen
Betrieb, so ist sein Wert in einer den Geschäftsverhältnissen entsprechenden Weise zu verteilen.
Die in öffentlichen Niederlagen befindlicheu Vorräte eines Unternehmers bilden ebenfalls Bestand-
teile seines Betriebskapitals. Zoll- oder verbrauchssteuerpflichtige Waren, für die der Zoll
oder die Steuer kreditiert ist, sind mit demjenigen Wert steuerpflichtig, den sie im freien Ver-
kehr haben, also einschließlich von Zoll und Steuer. Zu den „Vorräten“ eines gewerbsmäßigen
Bauunternehmers gehören auch die im Bau begriffenen Gebäude, solange sie nach 8 46 Absatz 4
dieser Verordnung noch nicht als vollendet anzusehen sind.
4. Unter Gold und Silber in Barren (§ 52 Ziffer 4 des Gesetzes) sind nur gestempelte,
in dem für Gold= und Silbermünzen vorgeschriebenen Mischungsverhältnis hergestellte Barren
zu verstehen. Ungestempelte und andere Münzbarren, die von Gewerbetreibenden (z. B. Gold-
schmieden) verarbeitet werden, zählen zu deren Rohstoffen (§ 52 Ziffer 3 des Gesetzes).
5. Zu den Aktivausständen gehören nicht nur die unverzinslichen, sondern auch die ver-
zinslichen Ausstände, sofern sie unmittelbar vom Geschäftsbetrieb herrühren. Die Zinsen selbst
bleiben außer Betracht, so lange sie nicht infolge ausdrücklicher oder stillschweigender überein-
kunft die Natur von Kapitalforderungen angenommen haben.
6. Unter den Schulden des laufenden Geschäftsbetriebs sind nur die unmittelbar aus
dem laufenden Betrieb herrührenden Kapitalschulden zu verstehen, also nicht etwa Zins-
schuldigkeiten, die noch nicht die Natur von Kapitalschulden angenommen haben, oder die
persönlichen sonstigen Schulden des Unternehmers oder diejenigen, welche zur Gründung, Er-
werbung oder dauernder Vergrößerung der Unternehmung gemacht werden, oder Schulden, die
zum Zwecke der Tilgung von laufenden Geschäftsschulden aufgenommen sind. Doch sollen
Schulden letzterer Art, die auf einem regelmäßigen Bankkredit beruhen, gleichwohl zum Abzug
zugelassen werden.
7. Ob und inwieweit bei einer Unternehmung, die innerhalb und außerhalb Badens
betrieben wird, die laufenden Geschäftsschulden an den steuerbaren Geldvorräten, Geschäfts-
ausständen u. s. w. abgezogen werden dürfen, ist nach den in § 49 Absatz 2 und 3 dieser Ver-
ordnung ausgestellten Grundsätzen über die Verteilung der Bestandteile des Betriebsvermögens.
. den Geschäftsverhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.
Als Realgewerbeberechti 1 kommen zurzeit nur die Realprivilegien der Apotheker
und de- Realwirtschaftsrechte in bBetracht. Zu den übertragbaren Konzessionen sind zu rechnen
die Überfahrtsrechte, die Konzessionen für den Betrieb von Straßen-, Bergbahnen und dergleichen,
die Konzessionen für die Ausbeutung von Salzablagerungen und Solquellen (§ 2 des Berg-
gesetzes), nicht aber die Personalwirtschaftsrechte und die persönlichen Berechtigungen zum
Apothekenbetriebe. Alle in § 52 Ziffer 5 des Gesetzes erwähnten Rechte sind von demjenigen
zu versteuern, der das Gewerbe unter Benützung des Rechts betreibt.
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